Blumenkübel müssen vom Gehweg verschwinden
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat laut ARAG Experten entschieden, dass eine Anwohnerin ihre seit rund 20 Jahren auf dem Gehweg aufgestellten Blumenkübel entfernen muss. Die Blumenkübel stellen eine genehmigungspflichtige Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums dar, für die keine Erlaubnis vorlag. Da sie auf dem nur 1,50 Meter breiten Gehweg den Fußgängerverkehr erheblich beeinträchtigten, durfte die Stadt deren Beseitigung anordnen. Auch die langjährige Duldung durch die Stadt begründet keinen Anspruch auf einen dauerhaften Verbleib der Blumenkübel (Az.: 11 B 658/26).
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