Pannenhilfe bleibt aus: Autofahrerin muss Schaden selbst zahlen
ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München, das die Klage einer Autofahrerin gegen ihren Automobilclub abgewiesen hat, obwohl dieser mehrfach die zugesagte Pannenhilfe nicht erbracht hatte. Die Frau hatte nach einem Reifenschaden ihr Fahrzeug auf einem Gehweg abgestellt und mehrere Tage auf den vom Automobilclub angekündigten Abschleppdienst gewartet. Nachdem wiederholt Termine nicht eingehalten wurden, beauftragte sie erst am vierten Tag selbst ein Abschleppunternehmen. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug allerdings bereits vom Ordnungsamt abgeschleppt worden. Die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten wollte sie vom Automobilclub ersetzt haben. Das Gericht sah jedoch ein überwiegendes Mitverschulden der Autofahrerin, weil sie gegen ihre sogenannte Schadensminderungspflicht verstoßen habe: Da das Parken auf dem Gehweg grundsätzlich unzulässig ist und jederzeit behördliche Maßnahmen drohen konnten, hätte sie nach den mehrfach gescheiterten Terminen deutlich früher selbst für das Abschleppen ihres Fahrzeugs sorgen müssen. Deshalb erhielt sie keinen weiteren Kostenersatz (Az.: 191 C 1503/26).
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