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Sondersitzung der adventistischen Weltkirchenleitung beschließt Verfassungsänderung

Die Delegierten einer Sondersitzung der adventistischen Weltkirchenleitung (Generalkonferenz), die am 18. Januar am Hauptsitz der Kirche in Silver Spring/USA stattfand, stimmten für die Aufnahme eines neuen Abschnitts in der Verfassung der Weltkirchenleitung. Mit diesem einstimmig gefassten Beschluss wird den Delegierten aus aller Welt künftig ermöglicht, im Falle unvorhergesehener und unvermeidbarer Umstände, auf digitalem Wege an einer Weltsynode (Generalkonferenz-Vollversammlung) teilnehmen und abstimmen zu können.

Die Abstimmung über die Anderung der Verfassung würde es den Delegierten ermöglichen, an der kommenden Weltsynode vom 6. bis 11. Juni 2022 teilzunehmen, auch wenn sie aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht nach St. Louis, Missouri/USA reisen könnten, so die Kirchenleitung. Die geplante Sitzung im Juni wurde um zwei Jahre, vom regulären Termin im Jahr 2020, auf dieses Datum verschoben.

Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Reisebeschränkungen wurden die Delegierten für die Sondersitzung vom 18. Januar hauptsächlich aus Personen ausgewählt, die derzeit am Hauptsitz der Weltkirchenleitung (Generalkonferenz) in Silver Spring arbeiten. Sie wurden von den 13 teilkontinentalen Kirchenleitungen (Divisionen) vorgeschlagen und daraufhin vom Exekutivausschuss der Generalkonferenz am 16. September 2021 gewählt.

Bisher war persönliche Anwesenheit bei Weltsynode erforderlich

Der stellvertretende Generalsekretär der adventistischen Weltkirchenleitung, Hensley Moorooven, hatte bei einer Sitzung des Exekutivausschusses der Weltkirchenleitung am 13. April 2021 einige der Faktoren erläutert, die bei der Vorlage dieses Vorschlags zu berücksichtigen seien, schreibt der Nachrichtendienst Adventist News Network (ANN). So schreibe die Verfassung der Weltkirchenleitung (Generalkonferenz) vor, dass die Sitzungen der Weltsynode (Generalkonferenz-Vollversammlung) sowie alle Abstimmungen unter der Voraussetzung der persönlichen Anwesenheit sowie vor Ort stattfinden müssten. Darüber hinaus besagt Artikel V, Abschnitt 1 der Verfassung, dass die Verschiebung einer Weltsynode „nicht mehr als zwei Jahre“ über einen regulär angesetzten Termin hinausgehen darf. Die Möglichkeit einer weiteren Verschiebung aufgrund der anhaltenden weltweiten Auswirkungen der Pandemie würde dazu führen, dass die Weltsynode nicht mehr im Einklang mit ihrem Leitdokument stehen würde. Moorooven erläuterte, dass Änderungen an der Verfassung und den Statuten der Weltkirchenleitung (Generalkonferenz) nur von den Delegierten auf einer regulären oder außerordentlichen Weltsynode vorgenommen werden können. Alles in allem, so Moorooven, halte sich der Vorschlag der Kirchenleitung im Rahmen der entsprechenden Bestimmungen der Verfassung und der Geschäftsordnung der Weltkirchenleitung, so ANN.

Erton Köhler, Generalsekretär der adventistischen Weltkirchenleitung, sagte zur Abstimmung, diese habe gezeigt, dass die adventistische Kirche verstanden habe, in welcher Zeit sie lebe. „Ich habe bei den Delegierten ein klares Interesse daran gesehen, unsere Strukturen und Prozesse anzupassen, Veränderungen vorzunehmen, die der Kirche helfen können, ihre Abläufe zu rationalisieren“, so Köhler.

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