• Verbraucher & Recht

    Das französische Arbeitsrecht im Zeichen der Corona-Krise

    Da die COVID 19 Pandemie jeden Tag neue Opfer fordert, hat der französische Staatspräsident, Emmanuel Macron, am Montag den 16. März 2020 eine strenge Ausgangssperre der gesamten Bevölkerung für mindestens zwei Wochen angeordnet. Gestern hat der Premierminister, Edouard Philippe, den sanitären Notstand ausgesprochen, um der Regierung den Erlass der notwendigen Maßnahmen per Verordnung zur ermöglichen. Die in diesem Zusammenhang angeordneten sanitären und wirtschaftlichen Bestimmungen haben insbesondere Auswirkungen auf das französische Arbeitsrecht. Behördlich angeordnete Schließung und Ausgangssperre Laut Erlass vom 14. März 2020 dürfen Restaurants, Bars und Geschäfte bis zum 15. April 2020 der Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich gemacht werden. Die einzigen Ausnahmen sind Geschäfte, die die Grundbedürfnisse des Menschen abdecken,…

  • Verbraucher & Recht

    COVID19 : Frankreich – rechtliche Möglichkeiten im Wirtschaftsleben

    Da die COVID-19-Pandemie jeden Tag neue Opfer fordert, hat der französische Staatspräsident am Montag, den 16. März 2020, eine strenge Quarantäne der gesamten Bevölkerung angeordnet, welche dazu führte, dass ganze Wirtschaftszweige für mehrere Wochen lahmgelegt werden. Auf Initiative des französischen Premierministers Edouard Philippe wurde daraufhin der sanitäre Ausnahmezustand verhängt, welcher es der Regierung ermöglicht, anstelle des Parlaments Rechtsverordnungen zu erlassen. Aufgrund dessen wurden am am 26. März 2020 mehrere Maßnahmen ergriffen. Die Frage stellt sich nunmehr, ob es für ein Unternehmen möglich ist, sich gewisse Rechtsbegriffe zu eigen zu machen, um seinen vertraglichen Verpflichtungen zu entgehen. Hieraus ergeben sich mehrere Fragen:  Ist COVID 19 Höhere Gewalt? War der Coronavirus unvorhersehbar?…

  • Verbraucher & Recht

    Urteil des EuGH zum Widerruf von Kreditverträgen – aktuelle Relevanz in der Corona-Krise

    Der EuGH hat sich in einem bahnbrechenden Urteil weiter für die Rechte der Verbraucher stark gemacht. In seiner Entscheidung vom 26.03.2020 (Az. C-66/19) urteilte der EuGH, dass der Verbraucher in klarer und prägnanter Form über die Modalitäten zur Berechnung der Widerrufsfrist informiert werden muss. Dem genügt der insbesondere von Banken genutzte sogenannte Kaskadenverweis nicht. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass in der erforderlichen Widerrufsbelehrung lapidar auf die Regelung in § 492 Abs. 2 BGB verwiesen wird, allerdings ohne genauere Ausführungen. Dies genügt den rechtlichen Anforderungen nach dem Urteil des EuGH nicht, da der Verbraucher auf Grund einer solchen Formulierung weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen kann, ob der…

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