Finanzen / Bilanzen

Corona-Soforthilfe für Vereine und andere gemeinnützige Organisationen

Die Anträge für Corona-Soforthilfen können bei den Investitionsbanken der Bundesländer gestellt werden. In einigen Bundesländern (z.B. Hamburg) erfolgte die Antragstellung von Beginn an für die Landes- und Bundesmittel und fragte die entsprechenden Voraussetzungen ab. Andere Bundesländer (Berlin, Schleswig-Holstein) pausieren aktuell die Antragstellung, um die Anträge entsprechend umzustellen. Der Umgang mit den Corona-Soforthilfen ist dynamisch. Die Beantwortung spezieller Fragen erfolgt sukzessive durch die Investitionsbanken.

Im Folgenden stellen wir Ihnen die einzelnen Programme in den Bundesländern vor. Hierbei liegt ein Fokus auf den Besonderheiten für gemeinnützige Organisationen. Bitte beachten Sie, dass aktuell in allen Bundesländern eine Antragstellung nur möglich ist, wenn eine wirtschaftliche Tätigkeit durch ein Unternehmen oder Betrieb ausgeübt wird. Körperschaften, die ihre finanziellen Mittel allein aus Spenden oder öffentlichen Zuwendungen erhalten, sind nicht antragsberechtigt.

Baden-Württemberg

Antragsberechtigt sind gewerbliche und Sozialunternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben.

Voraussetzung ist auch für gemeinnützige Sozialunternehmen, dass diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen, etwa durch Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis auf einem bestimmten/ direkten Markt.

Die Höhe der Soforthilfe beträgt

  • 9.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
  • 15.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
  • 30.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten.

Die Soforthilfe muss nicht zurückerstattet werden.

Weitere Infos und Antrag unter:

https://www.bw-soforthilfe.de

Der Antrag muss heruntergeladen, unterschrieben und über das o.g. Portal der Handwerks- und Industrie- und Handelskammer hochgeladen werden.

Bayern

Antragsberechtigt sind gewerblichen Unternehmen mit bis zu 250 Angestellten, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben. Voraussetzung ist ein akuter Liquiditätsengpass. Das bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um z.B. laufende Verpflichtungen zu zahlen. Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen.

Die Höhe der Soforthilfe beträgt bei

  • bis zu 5 Erwerbstätige: 5.000 Euro,
  • bis zu 10 Erwerbstätige: 7.500 Euro, bis zu 50 Erwerbstätige: 15.000 Euro und
  • bei bis zu 250 Erwerbstätige: 30.000 Euro.

Die Soforthilfe muss nicht zurückgezahlt werden.

Anträge auf zusätzlichen Bundeszuschuss (9.000 bzw. 15.000 Euro) können nun mit einem neuen elektronischen Antrag gestellt werden. Ist bereits eine Soforthilfe nach dem bayerischen Programm ausbezahlt oder ein Antrag nach der bayerischen Soforthilfe gestellt worden, ist in dem neuen elektronischen Antrag der Gesamtbetrag des seit dem 11. März 2020 entstandenen Liquiditätsengpasses anzugeben. Bewilligt und ausbezahlt wird der Differenzbetrag.

Weitere Infos und Antrag unter:

https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Berlin

Seit dem 06. April 2020 erfolgt die Antragstellung online über ein einheitliches Formular, welches das Bundes- mit den Länderprogrammen verbindet. Die IBB vergibt Antragszeitpunkte über ein Warteschlange-System. Die Antragstellung kann zwischen 7 und 22 Uhr erfolgen, der Eintrag in die Warteliste zu jedem Zeitpunkt.

Soforthilfe II:

Antragsberechtigt sind eingetragene Vereine mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente). Die Höhe der Soforthilfe beträgt bis zu 9.000 EUR (bis zu 5 Beschäftigte), bzw. bis zu 15.000 EUR (bis zu 10 Beschäftigte. Die Soforthilfen müssen nicht zurückgezahlt werden.

Weitere Infos und Antrag unter:

https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/corona-zuschuss.html

Brandenburg

Antragsberechtigt sind wirtschaftlich tätige Vereine. In Brandenburg betragen die Höhe der Soforthilfen:

  • Bis zu 5 Erwerbstätige bis zu 9.000 EUR
  • Bis zu 15 Erwerbstätige bis zu 15.000 EUR
  • Bis zu 50 Erwerbstätige bis zu 30.000 EUR
  • Bis zu 100 Erwerbstätige bis zu 60.000 EUR

Die Soforthilfe muss nicht zurückgezahlt werden.

Weitere Infos und Antrag unter:

https://www.ilb.de/de/index.html

Bremen

Antragsberechtigt sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler in Bremen und Bremerhaven.

Die Höhe der Soforthilfe beträgt je nach Höhe des dargestellten Liquiditätsengpasses

  • maximal 9.000 Euro für Antragsteller*Innen mit bis zu 5 Beschäftigten und
  • maximal 15.000 Euro für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten
  • für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten.

Die Soforthilfe in Bremen muss nicht zurückgezahlt werden. Gewährte Zuschüsse dienen als Liquiditätshilfe bis zur Klärung und Realisierung anderer Ansprüche. Im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs- und Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen z.B. des Bundes) sind die erhaltenen Zuschüsse anteilig zurückzuzahlen.

Zuständig für die Bewilligung ist bei Unternehmen mit Sitz in Bremen (Stadt) die BAB Bremer Aufbaubank GmbH, bei Unternehmen mit Sitz in Bremerhaven die BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH.

Bremen setzt seit dem 02. April 2020 ebenfalls das Corona-Programm des Bundes um. Weitere Informationen unter:

https://www.bab-bremen.de/bab/corona-soforthilfe.html

Hier wird schnellstmöglich auch der neue Antrag abrufbar sein. Dieser muss unterschrieben und erneut hochgeladen werden.

Hamburg

Die Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) gilt auch für Gemeinnützige und NPOs. Die Höhe beträgt:

  • 9.000 EUR vom Bund + 5.000 EUR vom Land für 1 bis 5 Mitarbeiter
  • 15.000 EUR vom Bund + 5.000 EUR vom Land für 5 bis 10 Mitarbeiter
  • 25.000 EUR vom Land für 10 bis 50 Mitarbeiter
  • 30.000 EUR vom Land für 50 bis 250 Mitarbeiter

Die Beträge der Stadt Hamburg müssen nicht zurückgezahlt werden.

Sportvereine können Anträge auf Sonderdarlehen bis zur Höhe von 150.000 € unter

https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/ifb-foerderkredit-sport

stellen. Anträge müssen per E-Mail eingereicht werden.

Für Kultureinrichtungen ist eine solche Unterstützung geplant. Weitere Infos und Antrag unter:

https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs

Hessen

Antragsberechtigt sind neben gewerblichen Betrieben explizit auch Sozialunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, die vom Finanzamt als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG anerkannt wurden. Die Höhe der Soforthilfe in Hessen beträgt für

  • 0 bis 5 Arbeitnehmer: 10.000 Euro
  • 6 bis 10 Arbeitnehmer: 20.000 Euro
  • 11 bis 50 Arbeitnehmer: 30.000 Euro

Die Soforthilfe muss nicht zurückerstattet werden.

Beantragung: Anträge können seit dem 30.03.2020 ausschließlich online beim Regierungspräsidium Kassel gestellt werden.

Weitere Infos und Antrag unter:

https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfe/soforthilfe-fuer-selbststaendige-freiberufler-und-kleine-betriebe

Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern sind wirtschaftlich tätige Vereine und gemeinnützige Unternehmen antragsberechtigt. Die Höhe der Soforthilfen beträgt:

  • Bis zu 9.000 EUR für bis zu 5 Beschäftigte
  • Bis zu 15.000 EUR für 5 bis 10 Beschäftigte
  • Bis zu 25.000 EUR für 10 bis 24 Beschäftigte
  • Bis zu 40.000 EUR für 24 bis 49 Beschäftigte
  • Bis zu 60.000 EUR für 50 bis zu 100 Beschäftigte

Die Soforthilfen des Landes Mecklenburg-Vorpommern müssen nicht zurückerstattet werden.

Weiter Infos und Antrag unter:

https://www.lfi-mv.de/foerderungen/corona-soforthilfe/

Niedersachsen

In Niedersachsen werden nur wirtschaftlich tätige Vereine gefördert. Die Höhe der Soforthilfen in Niedersachsen beträgt:

  • Bis zu 9.000 EUR für bis zu 5 Beschäftigte
  • Bis zu 15.000 EUR für bis zu 10 Beschäftigte
  • Bis zu 20.000 EUR für bis zu 30 Beschäftigte
  • Bis zu 25.000 EUR für bis zu 49 Beschäftigte

Die gewährten Beträge müssen nicht zurückgezahlt werden.

Weitere Infos und Antrag unter:

https://www.nbank.de/Unternehmen/Investition-Wachstum/Niedersachsen-Soforthilfe-Corona/index.jsp

Nordrhein-Westfalen

Das Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Unternehmen umfasst auch gemeinnützige Träger mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und etwa freiberufliche Trainer*innen von Sportvereinen. NRW stockt das Programm auf und zahlt Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten ebenfalls einen Zuschuss.

Die Höhe der Soforthilfe in Nordrhein-Westfalen beträgt bei:

  • bis 5 Mitarbeiter: 9.000 Euro (Bundesleistung)
  • bis 10 Mitarbeiter: 15.000 Euro (Bundesleistung)
  • bis 50 Mitarbeiter: 25.000 Euro (Landesleistung)

Die Soforthilfe muss nicht zurückerstattet werden.

Weitere Infos und Antrag unter:

https://www.nrwbank.de/de/corporate/presse/corona-hilfe-nrwbank.html

Rheinland-Pfalz

Das Land Rheinland-Pfalz nutzt die Unterstützung des Bundes und erweitert diese durch Sofortdarlehen, die zurückgezahlt werden müssen.

Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent), die wirtschaftlich am Markt tätig sind.

Die Höhe der Soforthilfe beträgt bei:

  • bis zu 5 Beschäftigte: 9.000 Euro Bundeszuschuss + 10.000 Euro Sofortdarlehen bei Bedarf (max. 19.000 Euro)
  • bis zu 10 Beschäftigte: 15.000 Euro Bundeszuschuss + 10.000 Euro Sofortdarlehen bei Bedarf (max. 25.000 Euro)
  • bis zu 30 Beschäftigte: 30.000 Euro Sofortdarlehen des Landes zzgl. Landeszuschuss 9.000 Euro

Die Sofortdarlehen haben eine Laufzeit von 6 Jahren und sind bis zum 31.03.2022 zins- und tilgungsfrei. Die Tilgung erfolgt zwischen dem 31.03.2022 und dem 31.03.2026 in 17 gleichhohen vierteljährlichen Raten.

Der Bundeszuschuss muss nicht zurückgehzahlt werden.

Weitere Infos und Antrag unter:

https://mwvlw.rlp.de/de/themen/corona/

Saarland

Soforthilfen für Kleinunternehmer und Kulturschaffende

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 10 sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitern und max. 700.000 Euro Umsatz oder 350.000 Euro Bilanzsumme im Jahr.

Die Höhe der Förderung beträgt für Antragsteller mit

  • bis zu 5 Beschäftigten insgesamt bis zu 9.000 Euro,
  • bis zu 10 Beschäftigten insgesamt bis zu 15.000 Euro.

Der Zuschuss muss voraussichtlich nicht zurückgezahlt werden.

Seit dem 02. April 2020 steht im Saarland nur noch die einheitliche Beantragung von Bundesmitteln zu Verfügung.

Weitere Infos und Antrag unter:

https://corona.saarland.de/DE/wirtschaft/soforthilfe/soforthilfe-bund/soforthilfe-bund_node.html

Sachsen

Im Freistaat Sachsen werden wirtschaftlich tätige Vereine und gemeinnützige Unternehmen gefördert. Die Höhe der Soforthilfen in Sachsen beträgt:

  • Bis zu 9.000 EUR für bis zu 5 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente)
  • Bis zu 15.000 EUR für bis zu 10 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente)

Die Soforthilfe wird als eimaliger Zuschuss gewährt und ist nicht rückzahlbar.

Weitere Infos und Antrag unter:

https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sie-ben%C3%B6tigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/soforthilfe-zuschuss-bund.jsp

Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt gewährt Soforthilfen in Höhe von:

  • Bis zu 9.000 EUR bei bis zu 5 Mitarbeitern
  • Bis zu 15.000 EUR bei 6 bis 10 Mitarbeitern
  • Bis zu 20.000 EUR bei 11 bis 25 Mitarbeitern
  • Bis zu 25.000 EUR bei 26 bis 50 Mitarbeitern

Die Soforthilfen müssen nicht zurückgezahlt werden.

Weitere Infos und den via E-Mail einzureichenden Antrag unter:

https://www.ib-sachsen-anhalt.de/temp-corona-soforthilfe.html

Schleswig-Holstein

Wirtschaftlich tätige Vereine und gemeinnützige Unternehmen erhalten Soforthilfen von der Investitionsbank Schleswig-Holstein ich Höhe von:

  • 9.000 EUR für bis zu 5 Beschäftigte
  • 15.000 EUR für 5 bis 10 Beschäftigte

Für Sportvereine sieht Schleswig-Holstein einen Zuschuss in Höhe von 15 Euro pro Mitglied als Einmalzahlung vor, begrenzt bis zur Höhe des dargelegten Liquiditätsengpasses. Im Landessportverband Schleswig-Holstein organisierten Verbänden wird ein maximaler Zuschuss als Einmalzahlung in nachfolgenden Höhen gewährt:

  • Sportverbände bis 2.000 Mitglieder: 2.500,-€
  • Sportverbände bis 5.000 Mitglieder: 5.000,-€
  • Sportverbände bis 15.000 Mitglieder: 10.000,-€
  • Sportverbände bis 50.000 Mitglieder: 15.000,-€
  • Sportverbände bis 75.000 Mitglieder: 20.000,-€
  • Sportverbände über 75.000 Mitglieder: 25.000,-€

Sportverbänden, die eine überregional bedeutsame Einrichtung/Sportschule betreiben, wird – ebenso wie dem Landessportverband Schleswig-Holstein für das Sport- und Bildungszentrum Malente – einmalig ein Zuschuss in Höhe von jeweils bis zu 150.000 € zur Deckung laufender Kosten gewährt.

Die gewährten Soforthilfen müssen als einmaliger Zuschuss nicht zurückgezahlt werden.

Weitere Informationen und Antrag unter:

https://www.ib-sh.de/produkt/corona-soforthilfe-programm/

https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Sport/sport_corona_fachinhalt.html

Thüringen

In Thüringen erhalten wirtschaftlich tätige Vereine und gemeinnützige Unternehmen Soforthilfen in Höhe von:

  • 9.000 (inkl. Hilfen des Bundes) EUR bei 1 bis 5 Beschäftigen
  • 15.000 (inkl. Hilfen des Bundes) EUR bei 6 bis 10 Beschäftigten
  • 20.000 EUR bei 11 bis 25 Beschäftigten
  • 30.000 EUR bei 26 bis 50 Beschäftigten

Der Antrag ist via E-Mail oder per Post einzureichen. Nähere Infos und den Antrag finden Sie unter:

https://aufbaubank.de/Foerderprogramme/Soforthilfe-Corona-2020#foerderzweck

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