Finanzen / Bilanzen

HAMBORNER REIT AG: Verschiebung der ordentlichen Hauptversammlung 2020

In Anbetracht der aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und den daraus resultierenden verschärften Präventionsmaßnahmen der Bundesregierung hat der Vorstand der HAMBORNER REIT AG am heutigen Tag in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat beschlossen, die für den 6. Mai 2020 geplante ordentliche Hauptversammlung auf einen späteren Termin im zweiten Halbjahr 2020 zu verschieben. Infolge der Vertagung kann die Dividendenzahlung nicht wie geplant am 11. Mai 2020 stattfinden, da hierfür ein entsprechender Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung erforderlich ist. Sobald eine ausreichende Planungs- und Durchführungssicherheit gewährleistet sind, wird die Gesellschaft einen neuen Hauptversammlungstermin bekanntgeben.

Vor dem Hintergrund der derzeit nur ansatzweise abschätzbaren gesamtwirtschaftlichen Folgen der Virus-Pandemie sowie der damit verbundenen Unsicherheiten in Bezug auf die Geschäftsentwicklung der Gesellschaft im weiteren Jahresverlauf hat der Vorstand im Zusammenhang mit der Verschiebung der Hauptversammlung beschlossen, die Höhe der Dividendenzahlung für das Geschäftsjahr 2019 zunächst unter Vorbehalt zu stellen. Die Entscheidung folgt dem von unternehmerischer Vorsicht geprägten Geschäftsansatz und ungeachtet der soliden Finanz- und Liquiditätssituation der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat hat diese vorsorgliche Maßnahme zustimmend zur Kenntnis genommen. Die HAMBORNER REIT AG hatte ursprünglich geplant, den Aktionären in der Hauptversammlung eine Dividende in Höhe von 0,47 Euro je Aktie vorzuschlagen (Vorjahr: 0,46 Euro). Sobald dem Unternehmen eine belastbare Einschätzung der konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise auf die weitere Geschäftsentwicklung möglich ist, werden Vorstand und Aufsichtsrat die Gewinnverwendung überprüfen und der neu einzuberufenden Hauptversammlung gegebenenfalls einen aktualisierten Dividendenvorschlag unterbreiten.

Auf Basis der Vorschrift des § 13 Abs. 1 REIT-Gesetz, die eine Ausschüttungsverpflichtung in Höhe von 90 % des erwirtschafteten handelsrechtlichen Jahresüberschusses vorsieht, beabsichtigt die Gesellschaft, grundsätzlich eine Mindestausschüttung in Höhe von 0,18 Euro je Aktie vorzunehmen.

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