Verbraucher & Recht

Zoll kontrolliert Lebensmittelgeschäft, Kiosk und Friseur

Bei der Kontrolle eines Lebensmittelgeschäfts und eines Kiosks in Ludwigshafen entdeckten Beamte des Hauptzollamts Karlsruhe 75 Kilogramm unversteuerten Wasserpfeifentabak, 2.000 Zigaretten und 309 Kilogramm Kaffee.

Am Mittag des 20. Oktober 2020 kontrollierten Zöllner des Hauptzollamts Karlsruhe mehrere Objekte in der Innenstadt von Ludwigshafen. Ziel war die Bekämpfung von Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung. Und die Beamten wurden fündig: In einem Lebensmittelgeschäft wurden unter der Ladentheke knapp 2.000 unversteuerte Zigaretten und 44 Kilogramm Wasserpfeifentabak sichergestellt.
"Durch die fehlenden Steuersiegel und Warnhinweise auf den Verpackungen war die Ware eindeutig als Schmuggelware zu erkennen", so Stephanie Henig, Pressesprecherin des Hauptzollamts. Als die Kontrollkräfte die Lagerräume des Geschäfts begutachteten, stießen sie auf mehr als 300 Kilogramm Kaffee, für welchen ebenfalls keine Versteuerungsnachweise vorgelegt werden konnten.
Parallel wurden in einem Kiosk nochmals 31 Kilogramm Shisha-Tabak sichergestellt. Auch hier wurde die Steuer in Höhe von mindestens 22,00 € je Kilogramm nicht entrichtet. Die Inhaber der Betriebe erwartet nun ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Die unversteuerten Waren wurden sichergestellt.
Darüber hinaus wurde zeitgleich ein Friseurgeschäft kontrolliert. Die Verpflichtung zur Führung von Stundenaufzeichnungen wurden durch den Betreiber nicht eingehalten, so dass er mit einem Bußgeld rechnen muss.

Zusatzinformation:
Kaffee sowie in das deutsche Steuergebiet beförderte kaffeehaltige Waren unterliegen der nationalen Verbrauchsteuer. Diese beträgt in Deutschland 2,19 Euro pro Kilogramm Röstkaffee. Unter Kaffee versteht das Kaffeesteuergesetz Röstkaffee und löslichen Kaffee. Röstkaffee ist gerösteter Kaffee, der auch entkoffeiniert sein kann. Löslicher Kaffee sind Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, die auch entkoffeiniert sein können. Die rohen Kaffeebohnen (Rohkaffee) unterliegen nicht der Kaffeesteuer.

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Ansprechpartner:
Stephanie Henig
Pressesprecherin
E-Mail: stephanie.henig@zoll.bund.de
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