Bildung & Karriere

Zur Schulordnung für die Gemeinschaftsschule

Nachdem die Gemeinschaftsschule vergangenen Sommer ins Schulgesetz aufgenommen wurde, arbeitet das Kultusministerium jetzt an der Schulordnung für die neue Schulart. Als Verein „Gemeinsam länger lernen in Sachsen“ möchten wir den Weg der Gründung von Gemeinschaftsschulen begleiten und unterstützen.

Der Verein wurde 2014 gegründet und hat später das Bündnis Gemeinschaftsschule in Sachsen initiiert, aus welchem der Volksantrag zur Einführung der Gemeinschaftsschule in Sachsen entstand. Der Volksantrag, den über 50.000 Bürgerinnen und Bürgern aus Sachsen mitzeichneten, wurde zwar abgelehnt, aber im Ergebnis wurde die Gemeinschaftsschule dennoch – mit Hürden – eingeführt.

Mit dem vorliegenden Entwurf der Schulordnung werden diese Hürden jetzt noch einmal erhöht. Der derzeitige Entwurf schreibt eine abschlussbezogene Trennung der Schülerinnen und Schüler ab Klassenstufe 7 in fünf Fächern vor. (Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik, Chemie, Biologie)

Dazu erklärt Vorstandmitglied Kerstin Reetz- Schulz:

„Unser Hauptkritikpunkt zum Entwurf der Schulordnung zielt einerseits darauf ab, dass mit dieser Schulordnung ein wichtiger Erfolg des Volksantrages, nämlich der Verzicht auf die Bildungsempfehlung und damit auf die soziale Selektion am Ende der 4. Klasse, zunichte gemacht wird. Denn der Entwurf sieht vor, dass Eltern am Ende der 6. Klasse entscheiden auf welchem Anspruchsniveau ihr Kind lernen soll – Hauptschule, Realschule oder Gymnasium. Aus diesem Fakt ergibt sich auch unser zweiter Kritikpunkt. Im Entwurf ist festgelegt, dass die Unterrichtung der Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 auf den benannten drei Anspruchsniveaus zu erfolgen hat, je nach Entscheidung ihrer Eltern. Dass damit zwangsläufig keine äußere Fachleistungsdifferenzierung gemeint ist, halten wir für unwahrscheinlich. Gemeinschaftsschulen unterrichten möglichst lange binnendifferenziert, so dass jeder Schüler zum für ihn höchstmöglichen Abschluss kommen kann. Eine äußere Differenzierung braucht es frühestens ab Klasse 9. Für uns ist nicht nachvollziehbar, wie aus einer KANN- Bestimmung im Schulgesetz eine SOLL- Bestimmung in der Schulordnung wird. Aus unserer Sicht, kann eine Schulordnung, die auf einem Gesetz beruht, keine andere Regelung, als im Gesetz vorgesehen, treffen.

Vorsitzender des Vereins, Florian Berndt, ergänzt:

„Wir sind enttäuscht, dass der Gemeinschaftsschule, nachdem der Volksantrag abgelehnt wurden, noch mehr Steine in den Weg gelegt werden. Wir fordern Kultusminister Piwarz auf den vorliegenden Entwurf nicht zu beschließen und die Formulierungen des Schulgesetz nicht zu übergehen. Wenn die Ordnung in dieser Form beschlossen wird, hat die Gemeinschaftsschule aus unserer Sicht keine Chance“

Gemeinsam mit Mitgliedern des Bündnisses haben wir uns außerdem noch einmal persönlich an das SMK gewannt und die konkrete Änderung der Schulordnung vorgeschlagen. Unterstützende sind:

Christin Furtenbacher und Norman Volger, Landesverbands Bündnis 90/Die Grünen in Sachsen

Markus Schlimbach, DGB Sachsen

Michael Richter, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V.

Luise Neuhaus-Wartenberg, bildungspolitische Sprecherin, Fraktion DIE LINKE im Sächsischen Landtag

Prof. Dr. Witlof Vollstädt

Prof. Dr. Wolfgang Melzer

Uschi Kruse, GEW Sachsen

Arbeitsgemeinschaft für Bildung in der SPD Sachsen (AfB Sachsen)

Jusos in der SPD Sachsen

Kreiselternrat Görlitz

Kreiselternrat Leipziger Land

Kreiselternrat Dresden

linksjugend [´solid] Sachsen

Auszug Schulordnung:

Im § 3 Abs. 1 und 2 ist formuliert:

1) Ab der Klassenstufe 7 erfolgt in ausgewählten Fächern nach Maßgabe von Absatz 5 (Differenzierungsfächer) Unterricht in unterschiedlichen lehrplanbezogenen Anforderungsniveaus (Hauptschulanforderungsniveau, Realschulanforderungsniveau oder gymnasiales Anforderungsniveau). Das pädagogische Konzept gemäß § 3a Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes enthält Aussagen zur pädagogischen und organisatorischen Umsetzung des leistungsdifferenzierenden Unterrichts.

(2) Zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 6 entscheiden die Eltern auf Empfehlung der Klassenkonferenz und nach Beratung durch die Schule, welchem Anforderungsniveau die Schülerinnen und Schüler jeweils zugeordnet werden.

Auszug Schulgesetz:

  • 7a Abs. 2 des SächsSchuG geregelt:
    "Ab Klassenstufe 7 kann je nach Leistungsstand des Schülers abschlussbezogenes Lernen auf der Grundlage der Lehrpläne des jeweiligen Bildungsganges erfolgen. 3Der Unterricht kann getrennt nach
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