Finanzen / Bilanzen

Ist die Kräuterpädagogen-Ausbildung umsatzsteuerpflichtig?

Unterricht, der auf einen Beruf oder eine staatliche Prüfung vorbereitet, ist umsatzsteuerfrei, wenn der Unterrichtende eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde hat. Gilt das auch für die Ausbildung zum „Kräuterpädagogen“?

Der Streitfall: Steuerpflicht der Kräuterpädagogen-Ausbildung

Ein Lehrgangsanbieter bot Seminare zur Kräuterpädagogen-Qualifizierung an. Lehrgangsinhalte waren fachliche, aber auch didaktische Themen rund um das Thema Wildkräuter. Dadurch sollten die Teilnehmer neue Produkte und Dienstleistungen entwickeln und anbieten können.

Der Anbieter stritt mit dem Finanzamt darüber, wie er seine Seminare versteuern musste. Zuerst setzte er den ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent an. Später war er der Meinung, die Lehrgänge seien steuerfrei. Zur Begründung gab er an, dass es sich um eine steuerfreie berufliche Weiterbildung handle (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb Umsatzsteuergesetz, UStG).

Der Lehrgangsanbieter konnte auch eine Bescheinigung des zuständigen Ministeriums vorlegen. Somit würden seiner Meinung nach die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung vorliegen. Das Finanzamt versteuerte die Umsätze trotzdem mit 19 Prozent.

Kann der Kräuterpädagogen-Ausbilder seine Seminare steuerfrei abrechnen?

Das Finanzgericht Köln entschied, dass die Lehrgänge dem Regelsteuersatz unterliegen (Urteil vom 17.07.2019, Az. 5 K 1112/18). Die Begründung der Richter: Die behördliche Bescheinigung enthielt keine Angaben dazu, dass die Kräuterpädagogen-Lehrgänge die Teilnehmer auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten. In der Bescheinigung stand nur, dass er die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfülle. Das Gericht entschied aber, dass dies alleine nicht ausreicht.

Das Gericht prüfte auch, ob sich der Lehrgangsanbieter unmittelbar auf EU-Recht berufen kann. Es kam aber zu dem Ergebnis, auch so seien seine Umsätze nicht von der Umsatzsteuer zu befreien.

Das sollten Sie beachten

Der Lehrgangsanbieter hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. V R 39/20). „Ich bin gespannt, zu welchem Ergebnis die Richter in München kommen. Denn das Urteil würde auch viele ähnliche Fälle betreffen“, sagt Ecovis-Steuerberater Mauritz von Wersebe in Bergen, „die Bescheinigung der zuständigen Behörde ist aber nicht alles, denn der Unterricht muss auch zu Schul- und Bildungszwecken erfolgen. Bei der Auslegung dieser Begriffe ändert sich allerdings gerade recht viel.“

Mauritz von Wersebe, Steuerberater bei Ecovis in Bergen auf Rügen

Das Wichtigste für Land- und Forstwirte aus Steuern und Recht – jetzt anmelden!

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Gudrun Bergdolt
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel