Verbraucher & Recht

Wildes Wohnzimmer

Auf dem Sofa tummelt sich ein Ozelot, an der Gardinenstange hängt ein Flughund und im Terrarium quakt ein Madagaskar-Buntfrosch. Exotische Haustiere liegen nicht erst seit der Corona-Pandemie voll im Trend. Das Artenspektrum ist dabei enorm und auch der Schwarzmarkt boomt. Den hohen Ansprüchen und den komplexen Bedürfnissen der nicht heimischen Tiere werden die ambitionierten Privathalter allerdings oft nicht gerecht. Zudem unterschätzen sie die rechtliche Seite. ARAG Experten klären daher wichtige Fragen.

Kleinsäuger: Herkunft oft ungewiss!
Aufgrund fehlender Kontrolle und Regulierung gibt es keine genauen Zahlen, wie viele Exoten in Privathaltung leben. Während manche gängigen Arten gezüchtet werden, hat sich parallel ein lukrativer Handel mit seltenen Arten als Haustier entwickelt: Im Internet und leider auch im Handel tauchen immer wieder bedrohte Arten auf. Dafür werden auch Tiere illegal gefangen, die in ihrer Heimat geschützt sind. Den Preis für die Sehnsucht nach einem Hauch Exotik in den eigenen vier Wänden zahlen die Tiere – sowohl in der Zweiraum-Wohnung in Wanne-Eickel als auch im Urwald auf Madagaskar. Denn der Trend, Wildtiere zu halten, hat unter Umständen verheerende Auswirkungen für den Arten- und Naturschutz, den Tierschutz und die Gesundheit ihrer Halter.

Wilde Tiere bleiben wild
Über Tierbörsen, Baumärkte und das Internet sind selbst die ausgefallensten Haustiere leicht zu bekommen. Mancherorts braucht man zwar eine Lizenz für die Haltung eines Hundes; einen Löwen oder einen Pavian kann man sich aber auch ohne Erlaubnis kaufen und als Haustier halten. Doch die meisten Arten, die im Handel als exotisches Haustier angeboten werden, sind für die Privathaltung nicht geeignet. Viele der ehemals niedlichen Jungtiere werden groß, wild und gefräßig. Wildtiere bleiben wild – ein Leben lang! Es ist aber nicht nur gefährlich, wilde Tiere in unsere Städte und Wohnungen zu bringen, es ist auch grausam.

Zum Beispiel Schildkröten
Schon in den Siebziger Jahren galt die Vierzehen-Landschildkröte (Agrionemys horsfieldii) als besonders einfach zu haltendes, anspruchsloses Haustier. Zahllose Tiere dieser Gattung endeten im Pappkarton-Gehäuse in deutschen Kinderzimmern. Dabei sind diese Schildkröten alles andere als anspruchslos. Viele Arten sind geschützt und unterliegen einer Kennzeichnungs- und Meldepflicht. Auch an das Futter und die Unterbringung stellen die Tiere je nach Art und Herkunftsland hohe Ansprüche. Darüber hinaus halten die meisten Arten auch eine Winterruhe, in der sie nicht gestört werden dürfen. Diese Phase dauert je nach Art und Alter der Tiere mehrere Tage, einige Woche oder sogar Monate. Wie und wie lange die Tiere unter besonderen Bedingungen ruhen müssen, weiß nur, wer über die notwendige Sachkenntnis verfügt, damit die Tiere den kommenden Frühling auch sicher erleben. Nur wenn alle Bedürfnisse der Schildkröten an Klima, Futter, Winterruhe und Pflege erfüllt sind, geht es den Tieren auch wirklich gut. Dann entsteht allerdings ein weiteres Problem: Oft überleben die äußerst langlebigen Tiere nämlich ihre Halter.

Rechtliches zur Tierhaltung
Ein generelles Verbot von Haustieren im Mietvertrag ist nach Auskunft der ARAG Experten unwirksam. In der Regel dürfen Kleintiere, die in geschlossenen Behältnissen wie z. B. Käfigen oder Aquarien leben, in der Wohnung gehalten werden. Dazu gehören etwa Zierfische, Wellensittiche, Hamster oder Meerschweinchen. Auch ein oder zwei Katzen sowie ein großer oder zwei kleine Hunde sind meist unstrittig. Wer allgemein gefährliche oder exotische Tiere halten will, muss dies allerdings mit dem Vermieter absprechen! Ratten sind zwar Kleintiere, können aber Ekelgefühle bei den Nachbarn auslösen und aus diesem Grund vom Vermieter verboten werden (LG Essen, Az.: 1 S 497/90).

Auch bei Reptilien kann der Vermieter sein Veto einlegen. Bloßer Ekel von Nachbarn reicht in der Regel allerdings nicht aus, um beispielsweise eine ungefährliche Schlange aus der Hausgemeinschaft zu entfernen (AG Bückeburg, Az.: 73 C 353/99 [VI]). Ist Gift im Spiel, wie etwa bei Giftschlangen oder Pfeilgiftfröschen, hört laut ARAG Experten der Spaß allerdings auf! Diese Art der Tierhaltung stellt unter Umständen keinen ordnungsgemäßen Gebrauch des Eigentums dar. Hier besteht immer die Gefahr, dass die Tiere durch eine Unachtsamkeit entweichen. Dies kann ein Gefühl der Unsicherheit und des Bedrohtseins bei den übrigen Eigentümern hervorrufen. In so einem konkreten Fall musste ein Wohnungseigentümer seine Tiere abschaffen (OLG Karlsruhe, Az.: 14 Wx 51/03).

Ein friedliches Mini-Schwein darf hingegen in einer Etagenwohnung gehalten werden, wenn es sich benimmt. In einem konkreten Fall geriet ein schwarzes Borstentier allerdings beim Anblick der Müllabfuhr in Panik und konnte von seiner Besitzerin nicht gebändigt werden. Nach einem zweiten Zwischenfall musste das Schwein auf Verlangen des Vermieters ausziehen (AG München, Az.: 413 C 12648/04).

Wer darf eigentlich Giftschlangen halten?
Die beunruhigende Antwort: Je nach Bundesland jeder! Zwar sind die Mindestanforderungen für die Haltung von Tieren in Deutschland durch die Bundesartenschutzverordnung und das Tierschutzgesetz geregelt. Doch die Auslegung ist Ländersache. In Bundesländern ohne Verbot von Wildtieren muss der private Halter allerdings volljährig sein. Erwerb und Haltung besonders geschützter Arten müssen aus Gründen des Artenschutzes bei den Behörden gemeldet werden. Diese kontrollieren dann die viel zitierte artgerechte Haltung. Gleiches gilt für die Nachzuchten der geschützten Arten: Die Geburt von Jungtieren muss ebenfalls der zuständigen Behörde gemeldet werden. Arten, die nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen nicht als geschützt gelten, müssen dagegen nicht gemeldet werden.

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