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Vorwahlumfragen sind wichtige Informationsquelle und Teil der politischen Kultur in Deutschland

forsa beantragt eine Einstweilige Feststellung gegen den Bundeswahlleiter vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden und wehrt sich so gegen die versuchte Einschränkung der Berufs- und Meinungsfreiheit durch den Leiter einer Bundesbehörde ohne gesetzliche Grundlage.

Als wichtige Informationsquelle vor Wahlentscheidungen werden die Umfragen der Wahlforschungsinstitute nicht nur von Medien und Politik, sondern auch von den Bürgerinnen und Bürgern geschätzt. Bundeswahlleiter Dr. Georg Thiel will die Veröffentlichungen von Umfragen vor der Bundestagswahl am 26. September 2021 nun jedoch erheblich einschränken und droht mit hohen Bußgeldern.

Da bereits sechs Wochen vor dem Wahltermin die Abstimmung per Briefwahl möglich ist, befragt ein Wahlforschungsinstitut in diesem Zeitraum im Rahmen einer repräsentativen Erhebung seit jeher auch die Personen, die ihre Wahlentscheidung per Briefwahl bereits getroffen haben. Die anderen Wahlberechtigten geben Auskunft über ihr beabsichtigtes Wahlverhalten. Diese Angaben über das erfolgte und das beabsichtigte Stimmverhalten werden dann im Rahmen einer Projektion der Wahlabsichten aller befragten Wahlberechtigten zusammengefasst. Dies aber will der Bundeswahlleiter nun untersagen.

Die Veröffentlichung von Umfragen ist laut Bundeswahlgesetz jedoch lediglich für sogenannte Exit-Polls, also die Befragung von Wählern nach Verlassen des Wahllokals eingeschränkt. Die Ergebnisse dieser Umfragen dürfen am Wahltag erst nach dem Schließen der Wahllokale um 18:00 Uhr publiziert werden.

Auch der ADM, Arbeitskreis Deutscher Marktforschungsinstitute e.V., hat dem Bundeswahlleiter bereits widersprochen, gestützt durch ein Rechtsgutachten, das die Auffassung von forsa bestätigt. In einem Rundschreiben an alle ADM-Mitgliedsinstitute heißt es dazu: „Wir haben diesen Sachverhalt […] juristisch untersuchen lassen. Sowohl die Prüfung der Kanzlei als auch unsere Beratungen intern und mit betroffenen Instituten haben ergeben, dass wir diese Rechtsauslegung nicht teilen. Dies haben wir dem Bundeswahlleiter so auch mitgeteilt.“

Gegen die Rechtsauffassung des Bundeswahlleiters, wonach dieses Verbot generell auszuweiten ist auf Umfragen, an denen Briefwähler beteiligt sind, geht forsa nun vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vor.

„Überrascht hat uns insbesondere, dass der Bundeswahlleiter allein durch die kürzliche Anfrage eines Journalisten überhaupt auf das Thema der Briefwahl aufmerksam geworden ist,“ so forsa-Gründer und Geschäftsführer Prof. Manfred Güllner. „Bereits bei der Bundestagswahl 2017 lag der Briefwahlanteil bei 28,6 Prozent, bei der der Landtagswahl in Rheinland-Pfalz in diesem Jahr sogar bei 65,9 Prozent. Dennoch war die Umfragepraxis der Wahlforschungsinstitute für keinen Landes- oder Bundeswahlleiter zuvor ein Grund, Zweifel anzumelden.“

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