Verbraucher & Recht

Neues BGH-Urteil: Hohe Rückerstattung für Privatversicherte auch nach 10 Jahren noch möglich!

Millionen Privatversicherte können zu Unrecht erhöhte Beiträge für ihre private Krankenversicherung zurückfordern! Es geht hierbei um zumeist mehrere Tausend Euro. Das Problem jedoch ist: Viele Versicherte wissen das (noch) nicht. Zudem gibt es ein aktuelles Urteil des BGH, das von den Versicherern als Sieg gefeiert wird und Verbraucher zusätzlich verunsichert. Dabei ist das neue Urteil unserer Auffassung nach für Verbraucher positiv zu bewerten. Rechtsanwalt Christian Solmecke klärt auf:
 
„Seit Jahren steigen kontinuierlich die Beiträge für private Krankenversicherungen. Regelmäßig sehen sich die rund 8,7 Millionen Kunden der privaten Krankenversicherungen mit Erhöhungen konfrontiert, die in Einzelfällen schnell auch einmal über 100 Euro pro Monat betragen können. Doch jetzt können sich Versicherte diese Summen wieder zurückholen! Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hatte schon im Dezember 2020 entschieden, dass die vergangenen Beitragserhöhungen unwirksam waren (Urteile vom 16. Dezember 2020, Az. IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). Der Grund: Schon seit vielen Jahren haben die Versicherungen ihre Erhöhungen nicht ausreichend begründet.
 
Wir von der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE haben schon viele Kläger dabei begleitet, ihre Rückzahlungs-Ansprüche in Höhe von mehreren Tausend Euro geltend zu machen.
 
Ein aktuelles BGH-Urteil zu den Beitragsrückerstattungen sorgte nun jedoch für Verunsicherung: Alle Ansprüche des Klägers, die älter als 3 Jahre waren, seien jetzt verjährt, so das oberste Zivilgericht (Urt. v. 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20). Gilt dieses Urteil jetzt für alle Betroffenen, die ihre seit Jahren zu viel gezahlten Beiträge zurückerhalten wollen? Nein! Unserer Auffassung nach gilt das BGH-Urteil nur für den konkreten Fall und lässt sich nicht auf andere Konstellationen übertragen. Fast alle Kläger können auch 10 Jahre zurückliegende Beiträge zurückfordern.

Die Rechtslage zur Verjährung 

Grundsätzlich gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren – beginnend ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist UND der Betroffene von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die zentrale Frage ist also stets: Wann hätten (potenzielle) Kläger denn Kenntnis von ihren Ansprüchen erlangen müssen? Dazu hatte der BGH schon 2008 entschieden (XI ZR 262/07): Wenn die rechtliche Situation zu unsicher ist, beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn die Rechtslage höchstrichterlich geklärt ist.
 
Im konkreten Fall war das erst Ende 2020 mit dem BGH-Urteil der Fall. Vorher hatten nicht nur viele Gerichte unterschiedlich geurteilt. Auch die Versicherungen selbst hatten immer wieder beteuert, auf rechtlich sicherem Boden zu stehen. Dem mussten die Versicherten als juristische Laien erst einmal vertrauen.
 
Im aktuellen Urteil von November 2021 ging der BGH aber dennoch davon aus, dass der Kläger schon ab dem Zeitpunkt, in dem ihm die Krankenkasse die Beitragserhöhungen bekannt gegeben hatte, „Kenntnis“ von ihrer Unwirksamkeit hatte. Schließlich hatte er bereits 2018 dagegen geklagt. Jetzt könne er sich deshalb nicht darauf berufen, die Rechtslage sei damals zu unsicher gewesen. Deswegen betrachtete der BGH alle Ansprüche, die sich auf Beitragsrückerstattungen aus den Jahren vor 2014 bezogen, als verjährt.
 
Betrachtet man die Argumentation des BGH jedoch genauer, erkennt man, dass das Gericht selbst davon ausgeht, dass dies ein Sonderfall ist, der nicht für alle Konstellationen gelten soll. Denn in der Pressemitteilung zum Urteil heißt es: „Die Erhebung einer Klage“ sei „jedenfalls“ in diesem konkreten Fall „nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage bis zur Klärung durch den Bundesgerichtshof unzumutbar“ gewesen. Sprich: Alle Versicherten, die erst noch das BGH-Urteil 2020 abgewartet haben, dürften sich auf die bis dahin noch zu unklare Rechtslage berufen können.

Wann verjähren dann die Ansprüche auf Rückzahlung? 

Für alle Versicherten, die nach Dezember 2020 geklagt haben oder dies noch vorhaben, gilt daher: Die Verjährung hat erst Ende 2020 zu laufen begonnen und endet damit erst Ende 2023. Mit der Klageerhebung wird die Verjährung jedoch gehemmt, die Frist läuft also nicht weiter. Es lohnt sich also auch noch am 31.12.2023, eine Klage zu erheben.
 
Zum Zeitpunkt der Klageerhebung können dann grundsätzlich alle Forderungen geltend gemacht werden, die bis zu 10 Jahre zurückliegen, weil die Höchstfrist der Verjährung 10 Jahre ab Entstehung der Ansprüche beträgt. Wenn also 2008 der Beitrag erhöht wurde, so lässt sich der Beitrag aktuell bis ins Jahr 2011 hinein zurückfordern. Da kommen schnell Tausende Euro zusammen!"  

Betroffene Versicherte können sich gerne jederzeit an unsere Kanzlei wenden. Alle Informationen erhält man unter https://lp.wbs-law.de/pkv-erstattung

Über Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Die Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat sich auf die Beratung der Online- und Medienbranche spezialisiert. Insgesamt arbeiten in der Kanzlei 20 Anwälte. Rechtsanwalt Christian Solmecke hat in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce stetig ausgebaut. So betreut er zahlreiche Medienschaffende und Web 2.0 Plattformen.

Neben seiner Kanzleitätigkeit ist Christian Solmecke auch Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort beschäftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Vor seiner Tätigkeit als Anwalt arbeitete Solmecke mehrere Jahre als Journalist für den Westdeutschen Rundfunk und andere Medien.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Telefon: +49 (221) 9688813186
Telefax: +49 (221) 40067552
http://www.wbs-law.de

Ansprechpartner:
Christian Solmecke
Telefon: +49 (221) 951563-0
Fax: +49 (221) 951563-3
E-Mail: solmecke@wbs-law.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel