Verbraucher & Recht

Streik bei der Airline: Welche Rechte Verbraucher haben / Veranstalter muss sich um Reisende kümmern

Nach der Corona-Pandemie war die Vorfreude auf den Sommerurlaub riesig. Personalmangel am Flughafen und zuletzt Warnstreiks bei der Lufthansa haben den Start in die schönste Zeit des Jahres für manche Verbraucher vermiest. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer informiert über die Rechte von betroffenen Reisenden. Drei Dinge sind wichtig: 1. Ist der Flug von einem Streik bedroht, muss die Airline handeln und darf die Betroffenen nicht im Stich lassen. 2. Bei Flugannullierung oder auch -verspätung steht Verbrauchern eine Entschädigung zu. 3. Pauschalreisende müssen sich an ihren Reiseveranstalter wenden. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer prüft für betroffene Verbraucher im kostenlosen Online-Check die Chancen auf Schadensersatzansprüche beispielsweise gegenüber der Bundesrepublik, wenn aufgrund langwieriger Sicherheitskontrollen der Flug verpasst wurde. Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Kanzleien im Verbraucherschutz.

Bei Flugannullierung haben Verbraucher Anspruch auf Hilfe

Steht die Familie am Flughafen, freut sich auf den Flug in die Sonne und dann wird der Flug annulliert, weil beispielsweise gestreikt wird, dann ist das der Super-GAU im Familiensommer. Folgende Optionen stehen dann für Verbraucher offen:

  • Verbraucher sollten bei der Fluggesellschaft vorstellig werden und auf eine anderweitige Beförderung, d.h. auf einen Ersatzflug, drängen. Das kann aber dazu führen, dass zum Beispiel erst am nächsten Tag geflogen werden kann. Trifft das zu, ist die Fluggesellschaft verpflichtet, ihren Kunden so genannte Betreuungsleistungen anzubieten. Je nach Wartezeit handelt es sich dann um kostenlose Mahlzeiten und Getränke. Falls der Ersatzflug erst am nächsten Tag oder noch später stattfindet, muss die Fluggesellschaft eine Unterbringung in einem Hotel samt Shuttleservice zum Flughafen organisieren. Falls sich das Unternehmen weigert, eine angemessene Versorgung und Unterkunft zur Verfügung zu stellen, sollten die Reisenden Rechnungen und Quittungen auf jeden Fall aufbewahren. Die Kosten für verweigerte Betreuungsleistungen können von der Airline zurückgefordert werden. Außerdem stehen den Verbrauchern nach der Fluggastrechteverordnung so genannte Ausgleichsleistungen in Höhe zwischen 250 bis 600 Euro. Die Fluggesellschaft kann die Ausgleichsleistungen verweigern und auf außergewöhnliche Umstände hinweisen. In diesem Fall sollte eine anwaltliche Beratung hinzugezogen werden.
  • Reisende können auch den Flugpreis zurückfordern, wenn der Flug ausfällt. Innerhalb von sieben Tagen muss die Fluggesellschaft den Ticketpreis erstatten. Reisegutscheine müssen nicht akzeptiert werden. Dazu ist schon das schriftliche Einverständnis des Fluggastes notwendig. Wichtig dabei: Wird der Flugpreis zurückgefordert, müssen sich Verbraucher dann selbst um einen anderen Flug oder eine Fahrt in den Urlaub oder nach Hause kümmern. Hier sollten die Kosten berücksichtigt und in Erfahrung gebracht werden, ehe die Airline zur Rückerstattung des Flugpreises aufgefordert wird. Zudem stehen auch hier dem Fluggast Ausgleichsleistungen zu – es sei denn, die Fluggesellschaft kann sich entlasten durch eine rechtzeitige Information oder aufgrund von außergewöhnlichen Umständen. Auf „außergewöhnliche Umstände“ kann sich die Fluggesellschaft bei einem Streik des eigenen Personals nicht berufen. 

Bei Pauschalreisen ist der Veranstalter der Ansprechpartner

Wenn der Flug Teil einer Pauschalreise ist, dann wenden sich Verbraucher an ihren Reiseveranstalter und drängen auf eine Lösung mit einer anderen Airline oder auf einen späteren Flug. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) weist darauf hin, dass Veranstalter einer Pauschalreise auch bei Streiks in der Verantwortung für die Kosten stehen, die durch eine Verspätung entstehen. Das können z. B. Verpflegung, Unterkunft, Taxifahrten und Telefonate sein. Daher ist es wichtig, den Kontakt mit dem Reiseveranstalter zu halten und beispielsweise auf eine Unterkunft für die Nacht zu drängen, falls nicht am selben Tag eine Ersatzmaschine startet. Bei einer Verspätung ab fünf Stunden kann außerdem der Reisepreis gemindert werden. Die Verspätung muss beim Reiseveranstalter unverzüglich gemeldet werden. Der Tagesreisepreis kann ab der fünften Stunde um fünf Prozent je Stunde bis maximal 20 Prozent gemindert werden. 

Was, wenn das Sicherheitspersonal streikt oder bummelt?

Wird der gebuchte Flug verpasst, weil die Sicherheitskontrollen sich verzögern, wird es komplizierter. Die Kontrollen sind Bundesangelegenheiten, die häufig an private Firmen ausgelagert -werden. Die Fluggesellschaften haben darauf keinen Einfluss. Wer jedoch aufgrund langsamer Sicherheitskontrollen seinen Flug verpasst, kann vom Bund Schadensersatz verlangen. Um für seinen notwendig gewordenen Ersatzflug Geld zu erhalten, muss der Verbraucher jedoch rechtzeitig am Check-in erscheinen und von dort ohne größere Verzögerungen die Sicherheitskontrollen aufsuchen. Das Oberlandesgericht Frankfurt sprach unter diesen Voraussetzungen zwei Verbrauchern Entschädigung für zusätzliche Tickets und Übernachtungen zu (Az. 1 U 220/20). Grund für die Verzögerung waren in dem Fall die langen Wartezeiten an den von der Bundespolizei durchgeführte Passagierkontrollen. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer prüft für betroffene Verbraucher im kostenlosen Online-Check die Chancen auf Schadensersatzansprüche gegenüber der Bundesrepublik.

 

Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher und Anlegerschutzrecht. Die Kanzlei ist neben Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht, Reiserecht auch auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und führte mehr als 10.000 Klagen gegen Banken und Fondsgesellschaften. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG.

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