Verbraucher & Recht

Gedruckte Medizin

„Bücher erreichen Stellen, da kommt der Fernseher gar nicht hin“ (Dirk Kreuter, Autor). Ein guter Grund, die eigene Nase des Öfteren mal in ein Buch zu stecken und in der gedruckten Welt zu versinken. Und einen guten Anlass gibt es auch: Der „National Read a Book Day“ (Lies-ein-Buch-Tag) am 6. September wurde ins Leben gerufen, um Jung und Alt zu motivieren (wieder) mehr zu lesen und vorzulesen. Auch im Hinblick auf die sinkende Lesekompetenz bei Jugendlichen ein wichtiger Gedenktag und Anlass für die ARAG Experten einen Blick drauf zu werfen, warum Lesen wichtig ist und was es Rechtliches rund um das Thema Buch zu beachten gilt.

Lesen ist gesund
Studien belegen, dass Lesen und vor allem auch Vorlesen die Intelligenz fördert. Zudem erweitert regelmäßiges Lesen den Wortschatz, verbessert die Rechtschreibung und Ausdrucksfähigkeit, steigert die Auffassungsgabe und Kreativität sowie das Allgemeinwissen. Und nicht nur das: Ein Team von Forschern der amerikanischen Universität Yale erhob in einer Studie Daten von mehr als 3.600 Lesern und Nichtlesern ab 50 Jahren. Nach Ablauf von zwölf Erhebungsjahren zeigt die Datenanalyse, dass die Lebenserwartung der Probanden, die wöchentlich bis zu dreieinhalb Stunden lasen, 17 Prozent höher war als die Lebenserwartung der Nichtleser. Eine andere Studie fand sogar heraus, dass Menschen, die in ihrer Jugend lesen, im späteren Berufsleben ein höheres Gehalt erhalten. Lesen ist besser als Fernsehen! – Das Resultat ergab eine Langzeitstudie in Großbritannien. Die Wissenschaftler zeigten auf, dass intensiver Fernsehkonsum von mehr als vier Stunden täglich sogar das Risiko für eine Demenz erhöhen kann, da dieses sogenannte Komaglotzen vermutlich das frühe Absterben von Gehirnzellen fördert.

Urheberrecht im privaten Bereich
Das Urheberrecht stellt Werke der Literatur und sonstige Sprachwerke unter Schutz. Dem entgegen steht jedoch das Grundrecht der Informationsfreiheit. Aus diesem Grund kann laut ARAG Experten für den privaten Gebrauch, wie zum Beispiel für ein Hobbyarchiv, erst einmal nahezu jedes Buch beliebig oft kopiert, abfotografiert oder gescannt werden. Die ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass mit den kopierten Dokumenten keine gewerblichen oder beruflichen Zwecke verfolgt werden dürfen. Auch ist es nicht erlaubt, private Kopien anderen zum Download auf Internetportalen bereitzustellen. Ein Privatversand des kopierten Werkes per E-Mail an einen kleinen nicht-öffentlichen Personenkreis ist wiederum erlaubt.

„Schwarzlesen“ – kostenloser Buchgenuss?
Ist es erlaubt, sich in eine Buchhandlung zu setzen und ein noch ungekauftes Buch zu lesen? Grundsätzlich gilt laut ARAG Experten in Buchhandlungen das Hausrecht des Geschäftsinhabers. Laut der ARAG Experten sind viele Buchhandelsketten offen für das Lesen ungekaufter Bücher und bieten ihren Kunden gemütliche Leselounges inklusive Kaffee-Ecken zum Schmökern an. Liest ein Kunde allerdings ganze Bücher ohne Kaufinteresse, darf der Händler von seinem Hausrecht Gebrauch machen und den Kunden unter Umständen des Ladens verweisen.

Einige findige Bücherliebhaber nutzen den Onlinehandel, um kostenlos Bücher zu lesen. Doch ist das legal? Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass jeder Käufer im Onlinehandel ein 14-tägiges gesetzliches Widerrufsrecht hat. Dabei beginnt die Frist frühestens, wenn die Ware eingetroffen und eine Widerrufsbelehrung erfolgt ist. Wird ein Buch innerhalb dieser Frist gelesen und zurückgeschickt, kann der Plan des kostenlosen Buchgenusses aufgehen. Kommt dies häufiger vor und wird von den Händlern registriert, werden sie sich höchstwahrscheinlich weigern, dem Käufer oder halt eben Nicht-Käufer weiter Bücher zuzusenden.

Büchereien – kostenloser Lesespaß?
Eine gute und vor allem kostengünstige Alternative zum Buchkauf sind Büchereien und Bibliotheken. In öffentlichen Bibliotheken kann jeder die Online- und Offline-Angebote nutzen, ohne etwas konsumieren oder kaufen zu müssen. Die ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass auch öffentliche Bibliotheken den Leser zu Kasse bitten. Beispielsweise durch jährliche Nutzungs- oder Säumnisgebühren. Viele Bibliotheken lassen sich auch Vormerkungen und Verlängerungen, die Nutzung von W-LAN, die Ausleihe von audiovisuellen Medien oder Buch-Bestsellern bezahlen. Der ARAG Experten-Tipp: Mittlerweile bieten viele Bibliotheken kostenlosen Zugriff auf ihre elektronischen Medien an. Meist sind Büchereiausweise und Ausleihen für Kinder unter 18 Jahren ohne Gebühren.

Die Gebührenordnung wird von den einzelnen Kommunen vorgegeben und die Kosten von den Bibliotheken und Büchereien festgelegt. Diese haben laut ARAG Experten nicht selten zu Streitigkeiten vor Gericht geführt. So gelten Leihfristen für Bücher auch für Professoren, die naturgemäß durch ihre Lehre und zu Forschungszwecken Bücher aus der Hochschulbibliothek ausleihen. Sie müssen sich an dieselben Rückgabefristen halten wie jeder normale Student. Da helfen auch der Professorentitel und die im Grundgesetz verbürgte Freiheit von Forschung und Lehre wenig. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem eine fleißige Professorin gleich 50 Bücher ausgeliehen und mit einem Monat Verspätung zurückgegeben hatte. Die Säumnis- und Verwaltungsgebühren waren mittlerweile auf 2.250 Euro angewachsen. Die Professorin zweifelte jedoch die Verhältnismäßigkeit der Summe an und weigerte sich zu zahlen. Die Richter waren allerdings über alle Instanzen hinweg anderer Ansicht und verurteilten die Professorin zur Zahlung (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: 15 A 4408/18).

In einem anderen Fall wurde eine von einer Lehrerin ausgeliehene DVD zwar innerhalb der Frist über den Rückgabecontainer der Bibliothek zurückgegeben, bei der Prüfung durch den Mitarbeiter stellte sich jedoch heraus, dass die DVD in der Hülle fehlte. Die Bibliothek leitete die Mahnung zur Ersatzbeschaffung über einen Betrag von 255 Euro ein, sperrte das Benutzerkonto der Lehrerin und klagte vor dem Verwaltungsgericht Berlin auf Zahlung der Gebühren. Das Gericht entschied jedoch anders. Da die Bibliothek nicht beweisen konnte, dass die DVD nicht abgegeben wurde, wies es sie an, auf die Gebühren zu verzichten und die Lehrerin wieder zur Ausleihe zuzulassen (Az.: 36 K 22.16).

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