Verbraucher & Recht

Überschwenken eines Baukrans aufs Nachbargrundstück

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nach Auskunft der ARAG Experten den Unterlassungsanspruch eines Nachbarn durch einen über sein Grundstück schwenkenden Kranarm bestätigt und erweitert. Da der Bauherr die „Benutzung“ des Nachbargrundstücks nicht angezeigt habe, könne er sich nicht auf das im Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg vorgesehene „Hammerschlags- und Leiterrecht“ und eine entsprechende Duldungspflicht des Klägers berufen, so das Gericht (Az.: 4 U 74/22).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Stuttgart .
Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Jennifer Kallweit
Pressereferetnin
Telefon: +49 (211) 9633115
Fax: +49 (211) 9632220
E-Mail: jennifer.kallweit@arag.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel