Verbraucher & Recht

Auch Heimbewohner können Anspruch auf Corona-Einmalzahlung haben

Wegen der Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie konnten Sozialleistungsempfänger eine Pauschale von 150 € beanspruchen. Dies gilt auch für in stationären Heimen lebende Leistungsberechtigte, wenn sie einen Barbetrag und eine Bekleidungspauschale bezogen haben. Über diesen Anspruch informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Sie verweist auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 07. November 2022 (AZ: L 2 SO 1183/22). Heimbewohner sollten also prüfen, ob sie die Zahlung verlangen können, so die DAV-Sozialrechtsanwält:innen.

Der 83jährige Kläger lebt vollstationär im Pflegeheim. Die Kosten für das Pflegeheim werden oberhalb einer Eigenleistung von rund 850 € monatlich übernommen. Darüber hinaus erhält er einen Barbetrag von rund 120 € sowie eine Bekleidungspauschale von 23 €. Diese wurden auf das Taschengeldkonto des Pflegeheims überwiesen. Sein Betreuer beantragte für den Kläger im Juni 2021 eine COVID-19-Einmalzahlung in Höhe von 150 €.

Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe lediglich Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Für die Einmalzahlung berechtigt seien aber nur erwachsene Leistungsberechtigte mit einem eigenen Anspruch auf Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt.

Dem folgte bereits das Sozialgericht in Freiburg nicht und verurteilte die Stadt, die Pauschale in Höhe von 150 € auszuzahlen.

Diese Entscheidung bestätigte das Landessozialgericht. Der Kläger habe auch als Leistungsberechtigter in einer stationären Einrichtung Anspruch auf die COVID-19-Einmalzahlung von 150 €. Er habe im Mai 2021 einen Anspruch auf den Barbetrag und die Bekleidungspauschale gehabt. Diese stellten eine Voraussetzung für den Anspruch auf eine Covid-19-Einmalzahlung dar. Obwohl die Beträge zunächst auf ein Konto des Pflegeheims eingezahlt wurden, wurden sie an ihn zur freien Verfügung ausgezahlt. Er habe sogar einen Anspruch darauf. Für viele Betroffene könnte sich also eine Prüfung des Anspruchs lohnen.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Littenstraße 11
10179 Berlin
Telefon: +49 (30) 726152-0
Telefax: +49 (30) 726152-190
http://www.anwaltverein.de

Ansprechpartner:
DAV-Pressestelle
Telefon: +49 (30) 726152-135
E-Mail: presse@anwaltverein.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel