Verbraucher & Recht

ARAG Verbrauchertipps zum Mietrecht

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Kosten für Müll-Kontrolle müssen Mieter zahlen

Begriffe wie „Müllentsorgung“ oder „Müllbeseitigung“ dürfen im Zweifel weit gefasst werden. So fällt beispielsweise auch die Kontrolle einer korrekten Mülltrennung darunter. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem ein Vermieter einen Dienstleister beauftragt hatte, regelmäßig die Restmülltonnen einer 100-Parteien-Wohnanlage zu kontrollieren und bei Bedarf per Hand korrekt zu sortieren. Die Kosten von 12 Euro pro Mieteinheit legte der Vermieter über die Betriebskosten auf die Mieter um. Die Klage eines Mieters, der sich gegen diese Zusatzkosten wehrte, blieb erfolglos. Entscheidend dabei war nicht einmal die falsche Mülltrennung einiger Mieter, die die Dienstleistung erst nötig machten. Ausschlaggebend war vielmehr die Auffassung der Richter, das zum Service der Müllbeseitigung auch die Kontrolle der Mülltrennung gehört (Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 117/21).

Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung? Nicht unbedingt!
Fünf Jahre lang störte es den Vermieter offenbar wenig, dass sein Mieter die Miete stets verspätet zahlte. Doch eines Tages wurde es ihm offenbar zu bunt und er mahnte seinen Mieter wegen unpünktlicher Mietzahlungen ab. Der Mieter scherte sich allerdings wenig um die Abmahnung und zahlte weiterhin mit Verspätung seine Miete. Daraufhin flatterte ihm drei Monate später eine Kündigung mit Räumungsklage ins Haus. Der Mieter wehrte sich – und das laut ARAG Experten sogar mit Erfolg: Da der Vermieter über viele Jahre die unpünktlichen Mietzahlungen widerspruchslos hingenommen hat, besteht kein Kündigungsrecht; weder ordentlich noch fristlos. Dadurch hat der Vermieter laut ARAG Experten auch keinen Anspruch auf die Räumung und Herausgabe der Wohnung (Landgericht Berlin, Az.: 67 S 158/21; nicht rechtskräftig).

Schadensersatz wegen helllila gestrichener Wände?
Es mag zutreffen, dass manche Menschen bei der Farbe helllila schmerzhaft zusammenzucken. Sind auch noch die Wände einer Wohnung in diesem ungewöhnlichen Farbton gestrichen, könnte der Gedanke an Schmerzensgeld reifen. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es keine Sachbeschädigung darstellt, wenn farbenfrohe Mieter ihren Wänden ein helllila „Makeover“ verpassen. Daher müssen sie dem Vermieter auch keinen Schadensersatz bei Auszug zahlen. In einem konkreten Fall verlangte der Vermieter genau das: Die Kosten für das Überstreichen der Wände sollten die ausziehenden Mieter übernehmen. Dabei pochte der Vermieter auf die vertraglich vereinbarte Schönheitsreparaturpflicht. Die war nach Auffassung des Gerichts allerdings unwirksam. Und auch eine Beschädigung der Mietsache wollten die Richter in den helllila gestrichenen Wänden nicht erkennen. Denn sie waren weder unsachgemäß gestrichen, noch hatten sie zu Schäden an der Substanz geführt, was einen Anspruch auf Schadensersatz gerechtfertigt hätte (Landgericht Halle (Saale), Az.: 1 S 36/21).

Schutz der eigenen vier Wände endet beim Einbau von Funkwasserzählern
Gegen ungebetenen Besuch in den eigenen Wänden kann man sich wehren. Denn die Wohnung ist laut ARAG Experten unverletzlich (Artikel 13, Grundgesetz). Werden allerdings Funkwasserzähler eingebaut, muss man dem einbauenden Unternehmen den Zugang zur Wohnung gewähren. In einem konkreten Fall verweigerte ein Ehepaar dem Beauftragten des kommunalen Wasserversorgers den Zugang zur Wohnung, als er den analogen gegen einen digitalen Zähler auszutauschen wollte. Dabei führte das Paar datenschutzrechtliche und gesundheitliche Bedenken an. Doch die Richter waren anderer Ansicht: Da ein Funkwasserzähler die Daten zum Wasserverbrauch per Funk übermittelt, muss künftig niemand mehr zum Ablesen des Wasserzählers ins Haus kommen, das Grundrecht wird also deutlich mehr gewahrt als bisher. Auch die Verarbeitung der personenbezogenen Daten beim Ermitteln des persönlichen Wasserverbrauchs war nach richterlicher Ansicht kein schwerer Rechtseingriff. Zuletzt entkräfteten die Richter auch die gesundheitlichen Bedenken des Ehepaares: Im Vergleich zur Strahlenleistung eines Smartphones sei die Strahlung eines digitalen Zählers, der den Wasserverbrauch per Ultraschall ermittelt, deutlich geringer – zumal der Funkwasserzähler nicht in unmittelbarer Näher der Bewohner angebracht wird (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 4 CS 21.2254).

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