Allgemein

Telemedizin in Apotheken: Zwischen Fortschritt und Widerstand

Die geplante Einführung der assistierten Telemedizin in Apotheken gemäß dem Digitalgesetz (DigiG) hat eine hitzige Debatte zwischen dem Hausärztinnen- und Hausärzteverband (HÄV) und den Befürwortern dieser Maßnahme entfacht. Der Fokus der Kontroverse liegt dabei auf dem Vorschlag, Videosprechstunden in Apotheken anzubieten, um die Beratung zu ambulanten telemedizinischen Leistungen, die Anleitung zur Inanspruchnahme solcher Leistungen und die Durchführung einfacher medizinischer Routineaufgaben zu ermöglichen.

Der vorgesehene § 129 Absatz 5h des Sozialgesetzbuchs (SGB V) gibt Apotheken die Befugnis, assistierte Telemedizin anzubieten, mit einem klaren Schwerpunkt auf der Unterstützung ärztlicher telemedizinischer Leistungen. Der HÄV hat in einer kritischen Stellungnahme vehementen Widerstand gegen diese Entwicklung geäußert und dabei ausführlich die Gründe für seine ablehnende Haltung erläutert.

Die zentrale Argumentation des HÄV basiert auf der grundlegenden Ablehnung, dass Apotheken telemedizinische Leistungen erbringen sollten. In der Stellungnahme betont der Verband, dass die Ausführung und Beratung zur Telemedizin als vertragsärztliche Leistungen anzusehen seien, da sie die Ausübung der Heilkunde involvieren. Dabei wird deutlich gemacht, dass es für die Patienten keinen wesentlichen Vorteil darstellt, ob sie sich für ärztliche Behandlung in eine Apotheke begeben oder direkt in die Arztpraxis fahren.

Ein zentrales Anliegen des HÄV ist die Klärung des Begriffs "einfache medizinische Routineaufgaben", der im Gesetzentwurf verwendet wird. Der Verband weist darauf hin, dass eine gesetzliche Definition dieses Terminus fehlt und fordert eine präzise Klarstellung. Insbesondere müsse deutlich gemacht werden, dass die von Apotheken erbrachten telemedizinischen Leistungen mit dem bestehenden Leistungsspektrum der Apotheken, möglicherweise erweitert um pharmazeutische Beratungen, in Einklang stehen sollten.

Die Sorge vor Doppelstrukturen und Doppelabrechnungen wird in der Stellungnahme ebenfalls thematisiert. Der HÄV betont die Notwendigkeit, klare Abgrenzungskriterien festzulegen, um sicherzustellen, dass die Abrechnung auf einer klaren Grundlage erfolgt. Ohne eine präzise Definition besteht die Gefahr, dass verschiedene Akteure in der Gesundheitsversorgung in unklaren Verhältnissen abrechnen und potenziell unwirtschaftliche Doppelstrukturen entstehen könnten.

Neben den organisatorischen Bedenken weist der HÄV auch auf haftungsrechtliche Fragen hin. Es wird in der Stellungnahme betont, dass es nicht im Sinne des Gesetzgebers sein könne, Hausärzte für Fehlverhalten bei assistierter Telemedizin haftbar zu machen. Die offene Frage, ob eine Anpassung der Berufshaftpflichtversicherungen für Apotheker erforderlich ist, bleibt weiterhin ungeklärt.

Insgesamt verdeutlicht die Stellungnahme des HÄV die tiefgreifenden Bedenken und Unsicherheiten bezüglich der Einführung der assistierten Telemedizin in Apotheken. Die Debatte zwischen den Befürwortern und Gegnern dieser Maßnahme wird voraussichtlich intensiv weitergeführt, da sie nicht nur die organisatorischen Aspekte, sondern auch ethische und rechtliche Fragestellungen aufwirft.

Kommentar: Assistierte Telemedizin in Apotheken – Ein Balanceakt zwischen Innovation und Bedenken

Die geplante Einführung der assistierten Telemedizin in Apotheken gemäß dem Digitalgesetz (DigiG) hat eine Debatte entfacht, die nicht nur organisatorische, sondern auch ethische und rechtliche Fragestellungen aufwirft. Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband (HÄV) positioniert sich dabei klar gegen den Vorschlag, telemedizinische Leistungen in Apotheken anzubieten.

Die zentrale Argumentation des HÄV basiert auf der Überzeugung, dass die Ausführung und Beratung zur Telemedizin als vertragsärztliche Leistungen anzusehen sind, da sie die Ausübung der Heilkunde involvieren. Die Kritik am Fehlen einer klaren Definition von "einfachen medizinischen Routineaufgaben" im Gesetzentwurf zeigt die Notwendigkeit, präzise Klarstellungen vorzunehmen, um Missverständnisse und mögliche Missbräuche zu verhindern.

Die Sorge vor Doppelstrukturen und Doppelabrechnungen, sowie die betonten haftungsrechtlichen Fragen, verdeutlichen die Notwendigkeit einer sorgfältigen Ausgestaltung der Gesetzesänderung. Klare Abgrenzungskriterien und eine genaue Definition der neuen Aufgabenbereiche sind unerlässlich, um einen reibungslosen Übergang und eine effiziente Abrechnung sicherzustellen.

Die Debatte beleuchtet jedoch nicht nur die technischen und rechtlichen Aspekte, sondern wirft auch ethische Fragen auf. Die Frage, ob Apotheken in der Lage sind, telemedizinische Leistungen mit der erforderlichen Expertise anzubieten, bleibt offen. Zugleich sollte berücksichtigt werden, dass eine gut koordinierte Zusammenarbeit zwischen Apotheken und Ärzten möglicherweise zu einer effizienteren Gesundheitsversorgung führen kann.

Insgesamt steht die Diskussion über die Einführung der assistierten Telemedizin in Apotheken erst am Anfang. Die Balance zwischen Innovation und den berechtigten Bedenken des HÄV muss gefunden werden, um die bestmögliche Gesundheitsversorgung für die Patienten sicherzustellen. Es bleibt abzuwarten, wie die politischen Entscheidungsträger diese Herausforderungen angehen und welche Lösungen sie für die aufgeworfenen Fragen präsentieren werden.

Von Engin Günder, Fachjournalist

Über die ApoRisk GmbH

Die ApoRisk® GmbH ist ein Versicherungsmakler und seit vielen Jahren Spezialist für Risiken der Apothekerinnen und Apothekern. Das Maklerunternehmen ist in der Apothekenbranche erfahren und unabhängig. Das Direktkonzept über die Internetportale aporisk.de und pharmarisk.de spart unseren Kunden viel Geld. Diese Ersparnis kommt dem hohen Wert und dem fairen Preis der Policen zugute.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ApoRisk GmbH
Scheffelplatz | Schirmerstr. 4
76133 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 161066-0
Telefax: +49 (721) 161066-20
https://aporisk.de/

Ansprechpartner:
Roberta Günder
Telefon: +49 (721) 16106610
E-Mail: info@aporisk.de
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel