Wie funktioniert ein Bausparvertrag?
Wohnwirtschaftliche Verwendung ist Pflicht
Der Zweck eines Bausparvertrags ist wohnwirtschaftlicher Art. Das heißt, das Bauspardarlehen muss zur Finanzierung wohnwirtschaftlicher Maßnahmen eingesetzt werden. Dazu gehören:
- der Bau oder Kauf von Wohnimmobilien
- der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten an Bauland zum Bau von vorwiegend zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden
- der Erwerb von Wohnrechten, etwa bei einem Einkauf in ein Altenheim
- die Bezahlung von Erschließungsbeiträgen oder Kaufnebenkosten für Wohngebäude
- die Renovierung und Modernisierung von Wohnimmobilien
- die Finanzierung von Einbaumöbeln wie einer Küche
- die Ablösung anderer wohnwirtschaftlicher Darlehen
- das Auszahlen von Miterben von Wohneigentum
In der Regel verlangt die Bausparkasse einen Nachweis über die wohnwirtschaftliche Verwendung des Darlehens.
Hinweis: Wer sich nur das Bausparguthaben auszahlen lässt, ist von dieser Verpflichtung zur wohnwirtschaftlichen Verwendung befreit. Er kann über das Geld frei verfügen und zum Beispiel auch ein Auto davon kaufen. Das gilt allerdings nicht immer: Wer den Bausparvertrag mit staatlichen Förderungen wie der Wohnungsbauprämie oder der Arbeitnehmersparzulage bedient hat, der darf auch das Guthaben nur für wohnwirtschaftliche Zwecke einsetzen. Ausnahmen gibt es für Verträge, die vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden und für solche, bei denen der Vertragsnehmer bei Abschluss jünger als 25 Jahre war.
Bausparkassen verlangen beim Abschluss eines Bausparvertrags eine Abschlussgebühr. Üblicherweise beträgt sie zwischen 1,0 und 1,6 Prozent der Bausparsumme und muss einmalig gezahlt werden. Meist kann der Bausparkassenkunde entscheiden, ob er die Abschlussgebühr von den ersten Sparraten abziehen lässt oder ob er sie in einem Betrag zahlt. Bei einer Erhöhung der Bausparsumme während des laufenden Vertrags wird eine zusätzliche Abschlussgebühr fällig.
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