Elektro-Auto – Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen zu geringer Reichweite
Ähnlich wie der Kraftstoffverbrauch bei Autos mit Verbrennungsmotor ist bei Elektro-Fahrzeugen die Reichweite ein wesentliches Kriterium bei der Kaufentscheidung. Es gibt jedoch einen wesentlichen Unterschied: Wenn beim Verbrenner-Auto der „Sprit“ ausgeht, ist in der Regel die nächste Tankstelle nicht weit und auch der Reservekanister kann helfen. Das sieht beim E-Auto anders aus. Umso wichtiger ist eine verlässliche Reichweitenangabe, bevor der Stromer auf der Straße liegenbleibt. „Autohersteller müssen sich deshalb bei den Reichweitenangaben an der Realität orientieren. Bleibt die tatsächliche Reichweite mehr als 10 Prozent hinter den Angaben zurück, liegt nach dem Urteil des Landgerichts Wuppertal ein erheblicher Sachmangel vor. Das eröffnet dem Käufer verschiedene rechtliche Möglichkeiten, von der Nachbesserung bis zur Rückabwicklung des Kaufvertrags“, sagt Rechtsanwalt Alexander Kainz, CLLB Rechtsanwälte.
In dem Fall am LG Wuppertal hatte der Kläger ein E-Auto zum Preis von 39.000 Euro gekauft. Die WLTP-Reichweite für das Fahrzeug wurde mit 332 bis 341 Kilometern angegeben. Werte, die der Kläger nicht erreichte. Er erklärte, dass er das E-Auto ganz überwiegend innerorts genutzt habe und die Batterie schon nach 160 Kilometern wieder geladen werden musste. Er forderte den Autohändler zunächst zur Nachbesserung auf. Nachdem dieser keinen Fehler feststellen konnte, verlangte der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Das LG Wuppertal holte ein Sachverständigen-Gutachten ein, um die Reichweite des Fahrzeugs festzustellen. Der Sachverständige ermittelte auf dem Prüfstand eine Reichweite von lediglich 282 Kilometern – und damit rund 18 Prozent weniger als vom Hersteller angegeben. Laut Gutachter sei eine fortgeschrittene Degradation, also überdurchschnittlicher Kapazitätsverlust der Traktionsbatterie, für die geringe Reichweite verantwortlich. Eine solche überdurchschnittliche Degradation der Batterie müsse der Kläger nicht hinnehmen, machte das LG Wuppertal deutlich. Bei seinem Fahr- und Ladeverhalten könne von einer Batterie-Degration von jährlich 2,5 Prozent ausgegangen werden. Dementsprechend würde der Reichweitenverlust nach drei Jahren bei 7,5 Prozent und nicht, wie hier, bei 18 Prozent liegen.
Einen solchen Reichweitenverlust müsse der Kläger nicht hinnehmen, machte das LG Wuppertal deutlich und verwies auf die Rechtsprechung des BGH zu Verbrenner-Autos. Hier gelte eine Abweichung von mehr als 10 Prozent beim Verbrauch regelmäßig als erheblicher Mangel. Diese Schwelle sei hier mit 18 Prozent deutlich überschritten.
Somit liege ein erheblicher Sachmangel vor und der Kläger habe Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne er die Erstattung des Kaufpreises verlangen. Für die gefahrenen, rund 40.000 Kilometer mit dem E-Fahrzeug muss er sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.250,05 Euro anrechnen lassen.
Wie der „Spiegel“ online berichtete, handelt es sich bei dem E-Auto in dem zugrunde liegenden Fall um einen Peugeot E-2008. Das ist jedoch kein Einzelfall – Reichweitenprobleme tauchen auch bei anderen Modellen und Herstellern auf. Teilweise bleiben die tatsächlichen Reichweiten deutlich hinter den Herstellerangaben zurück. „Das Urteil des LG Wuppertal zeigt jedoch, dass betroffene Käufer nicht schutzlos sind. Bleibt die Reichweite deutlich hinter den Angaben des Herstellers zurück, haben sie einen Anspruch auf Nachbesserung. Kann der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nicht beseitigt werden, können weitere rechtliche Ansprüche, etwa auf Rückabwicklung des Kaufvertrags oder Minderung des Kaufpreises, bestehen“, so Rechtsanwalt Kainz.
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