Bildung & Karriere

Wenn‘s mit der Prüfung nicht auf Anhieb klappt: Azubis haben Recht auf zweite Chance

Die Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald weist Ausbildungsbetriebe im Kammergebiet auf wichtige Regelungen hin, die greifen, wenn Auszubildende ihre Gesellen- oder Abschlussprüfung nicht bestehen. Betriebe und Auszubildende haben in diesem Fall einen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungszeit bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Die Kammer empfiehlt, diesen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen, um Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss nicht zu verspielen.

Teilnahme am praktischen Teil entscheidend

Ein zentraler Hinweis der Kammer richtet sich an Betriebe, deren Auszubildende die Schulabschlussprüfung nicht bestanden haben: Diese sollen dennoch am praktischen Teil der Gesellen- oder Abschlussprüfung teilnehmen. Erst wenn auch dieser Teil nicht bestanden ist, steht ein endgültiges Prüfungsergebnis fest. Ohne dieses Ergebnis kann kein Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit gestellt werden.

„Viele Betriebe wissen nicht, dass die Teilnahme am praktischen Prüfungsteil auch nach einer nicht bestandenen Schulabschlussprüfung zwingend notwendig ist", sagt Hannah Reichenecker, Ausbildungs- und Nachwuchssicherungsberaterin der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald. „Erst das Gesamtergebnis eröffnet den Weg zur Verlängerung – und damit zur Wiederholungsprüfung."

Gesetzlicher Anspruch nach § 21 Absatz 3 BBiG

Die rechtliche Grundlage bildet § 21 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Demnach besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungszeit bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Der Antrag geht von der oder dem Auszubildenden aus, ist an den Betrieb zu melden und muss anschließend schriftlich bei der Handwerkskammer beantragt werden.

Wird keine Verlängerung beantragt, endet das Berufsausbildungsverhältnis zum vertraglich vereinbarten Termin. In diesem Fall verlieren Auszubildende die Möglichkeit, die Prüfung im Rahmen des bestehenden Ausbildungsverhältnisses zu wiederholen.

Zweite Wiederholungsprüfung möglich

Wird auch die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden und erneut eine Verlängerung beantragt, erstreckt sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung. Voraussetzung ist, dass diese noch innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist von einem Jahr abgelegt wird.

„Wir raten Betrieben, ihre Auszubildenden frühzeitig über diese Möglichkeiten zu informieren", betont Leonard Kopp, Ausbildungs- und Nachwuchssicherungsberater der Handwerkskammer in Mannheim. „Ein offenes Gespräch zwischen Betrieb und Azubi ist der erste Schritt. Die Fristen und Formalitäten übernehmen wir dann gemeinsam."

Die Ausbildungsberatung der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald steht Betrieben und Auszubildenden für weiterführende Informationen und individuelle Beratung zur Verfügung. Sie unterstützt bei Fragen rund um den Antragsprozess, die einzuhaltenden Fristen und die organisatorischen Schritte zur Verlängerung der Ausbildungszeit. Kontakt per E-Mail an: ausbildungsberatung@hwk-mannheim.de.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald
B 1 1-2
68159 Mannheim
Telefon: +49 (621) 18002-0
Telefax: +49 (621) 18002-199
http://www.hwk-mannheim.de

Ansprechpartner:
Marina Litterscheidt
Telefon: +49 (621) 18002-104
Fax: +49 (621) 18002-152
E-Mail: marina.litterscheidt@hwk-mannheim.de
Rolf Wagenblaß
Kommunikation, Medien, Marketing
Telefon: +49 (621) 18002-106
Fax: +49 (621) 18002-152
E-Mail: wagenblass@hwk-mannheim.de
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel