Wie lang darf ein Schulweg sein?
Das Verwaltungsgericht Trier hat laut ARAG Experten entschieden, dass eine 13-jährige Schülerin den Weg zur nächsten Bushaltestelle auch dann zu Fuß zurücklegen muss, wenn dieser über unbeleuchtete Feld- und Waldwege führt. Zwar hielt das Gericht den kürzeren Weg wegen seines schlechten Zustands für ungeeignet, verwies die Schülerin jedoch auf eine alternative, rund zwei Kilometer lange Strecke, die noch deutlich unter der gesetzlichen Zumutbarkeitsgrenze von vier Kilometern liegt. Fehlende Beleuchtung, unbefestigte Wege, winterliche Witterungsverhältnisse und fehlender Handyempfang seien im ländlichen Raum üblich und begründeten keine besondere Gefährdung. Von einer 13-Jährigen könne erwartet werden, dass sie sich mit geeigneter Kleidung, reflektierenden Materialien und einer Taschenlampe auf die Gegebenheiten einstellt. Daher muss der Landkreis die Kosten für eine zusätzliche Beförderung zur Bushaltestelle nicht übernehmen (Az.: 9 K 773/26.TR).
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