Einfangen – Kastrieren – Behandeln – Freisetzen
In Gebieten mit zahlreichen Katzen, die nicht von Menschen gehalten werden, sogenannte freilebende Katzen, kommt es unweigerlich zu einer unkontrollierten Vermehrung der Tiere.
Dies führt nicht zuletzt zu erheblichen Belastungen für die Katzen selbst. So treten vermehrt Allgemeinerkrankungen aber auch spezielle Katzenkrankheiten wie Leukose, FIP und Katzenschnupfen auf zudem leiden die Tiere unter Parasiten. Die Katzen sind darüber hinaus oftmals nicht ausreichend ernährt, was zu Abmagerung und erhöhter Krankheitsanfälligkeit führt. Die Überlebenschancen für unter diesen Bedingungen lebende Katzen sind besonders bei Katzenwelpen gering. Dazu kommen Auseinandersetzungen untereinander, die mit Biss- und Kratzverletzungen verbunden sind. Zwangsläufig entsteht in diesen Gebieten schließlich Inzucht, mit bis zu 50 % missgebildeten oder nicht lebensfähigen Welpen.
Nur durch eine Reduktion der Anzahl der Katzen können diese Schmerzen, Leiden und Schäden effektiv verringert werden.
Die einzige tierschutzgerechte Möglichkeit der Verringerung der Anzahl freilebender Katzen liegt dabei in der Unterbindung ihrer Vermehrung mittels Kastration. Denn freilebende, verwilderte Katzen, die ihre Sozialisationsphase bereits abgeschlossen haben, können aus Tierschutzgründen in nahezu allen Fällen in keinen Haushalt mehr vermittelt werden, da die Tiere zumeist nicht ausreichend an Menschen und deren Umgebung gewöhnt sind. Ein enges Zusammenleben mit Menschen, sowie das Eingesperrtsein würde bei solchen Tieren erhebliche Stress- und Angstzustände und damit ebenfalls länger anhaltendes Leiden verursachen.
Mit der geplanten Katzenschutzverordnung, die sich auf ein offizielles Muster des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz stützt, wird die Rechtsgrundlage geschaffen, freilebende Katzen im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung in Obhut zu nehmen, zu kennzeichnen, zu registrieren und bei Bedarf fortpflanzungsunfähig machen zu lassen. Die Katzen werden dazu mit ständig kontrollierten Fallen gefangen, anschließend kastriert, wenn notwendig medizinisch versorgt und am Fangort wieder frei gelassen oder vermittelt. Mit der Durchführung werden, wie bereits in den beiden bestehenden Katzenschutzzonen in Rettingen und Sulzdorf, die privaten Tierschutzorganisationen Glückspfoten e.V. und Samtpfoten Katzenhilfe Ries e.V. beauftragt.
Flankierend enthält die Verordnung bestimmte Pflichten für Halter von freilaufenden Katzen. Freilaufende Katzen, sog. „Freigänger“, sind im Unterschied zu freilebenden Katzen nicht herrenlos, leben also in menschlicher Obhut, erhalten ausreichend Futter und werden medizinisch versorgt. Freigänger sind zudem oftmals bereits kastriert.
Freigänger, die im Geltungsbereich der Katzenschutzverordnung gehalten werden, müssen kastriert werden, andernfalls darf ihnen künftig kein Freigang mehr gewährt werden. Zudem sind sie mittels Microchip zu kennzeichnen und es muss eine Registrierung erfolgen. Dadurch sind diese Katzen leicht zu erkennen und werden, sofern sie gefangen werden, sofort wieder frei gelassen. Die Kennzeichnung mittels Microchip und die Kastration führt jeder Tierarzt durch, die dadurch anfallenden Kosten sind von den Tierhaltern zu tragen.
Die Registrierung erfolgt über den Tasso e.V. oder FINDEFIX vom Deutschen Tierschutzbundes e.V., die beiden größten kostenlosen Haustierregister in Deutschland. Die Katzenhalter sind im Rahmen der Registrierung nach der Verordnung auch verpflichtet, ihre Erlaubnis zu erteilen, dass das jeweilige Haustierregister die Daten der Tierhalter an Behörden oder deren Beauftragte übermitteln darf.
Um Katzenhaltern noch ausreichend Zeit für die gegebenenfalls noch erforderliche Kennzeichnung und Kastration ihrer Katzen zu geben, wird die Verordnung Mitte September 2026 mit Übergangsfristen erlassen. Für die Kastration gilt eine Übergangsfrist von zehn Wochen, für die Kennzeichnung von vier Wochen.
Der räumliche Geltungsbereich der Katzenschutzverordnung wird auf das gesamte Ortsgebiet von Oberpeiching sowie in Wemding auf die Bereiche Schleifmühle, Ziegelmühle, Äußere Mühle, den Sportplatz, die Reitanlage und den Campingplatz am Waldsee festgelegt. Ferner auf die Gewerbegebiete Stadelmüllerweg-Kehläcker, -Mitte und -Süd und das Gewerbegebiet Süd, mit angrenzenden Wohngebieten bis Harburger Straße, Kapuzinergraben und Bahnhofstraße.
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