Verdachtsmeldungen steigen 2025 um rund 41 Prozent auf 374.693 – und seit dem 1. März 2026 gehört die Blockchain-Transactions-ID in die Meldung
Nicht jede Meldung steht für einen bestätigten Fall. Rund 16 Prozent der Eingänge des Jahres 2025 waren nach Angaben der FIU Nachmeldungen, die sich auf früher gemeldete Sachverhalte beziehen und weitere Informationen nachliefern.
Wo die Meldungen des Jahres 2025 tatsächlich herkamen
Den Zuwachs trägt vor allem der Finanzsektor. Laut dem Jahresbericht gingen allein aus dem Bereich der Kreditinstitute 319.857 Verdachtsmeldungen ein, rund 49 Prozent mehr als im Vorjahr. Knapp 60 Prozent des Zuwachses entfallen auf Verpflichtete, die zuvor nur wenige oder gar keine Meldungen abgegeben hatten. Als Ursachen nennt die Behörde ausgeweitete Geschäftsfelder, den Markteintritt neuer Verpflichteter und weiterentwickelte interne Überwachungsverfahren.
Innerhalb des Finanzsektors hat sich das Gewicht verschoben. Digitale Finanzdienstleister, im Sprachgebrauch oft Neobanken genannt, gaben 2025 laut dem Bericht 108.158 Meldungen ab und damit 29 Prozent des Gesamtaufkommens. Im Jahr 2022 waren es dort 43.190 Meldungen oder 13 Prozent, im Jahr 2023 dann 52.289 Meldungen oder 16 Prozent und im Jahr 2024 noch 34.357 Meldungen oder ebenfalls 13 Prozent.
Warum Betrug und nicht Kryptowerte den häufigsten Meldegrund stellt
Die Auswertung nach Vortaten fällt eindeutig aus. Bei digitalen Finanzdienstleistern sind Betrug und Untreue laut dem Jahresbericht der häufigste Meldegrund; kryptowertbezogene Auffälligkeiten folgen mit deutlichem Abstand. Glücksspiel- und Wettbezüge sind bei klassischen Kreditinstituten der zweithäufigste Meldegrund; bei digitalen Anbietern treten sie nur nachrangig auf.
Das unterschiedliche Meldeprofil erklärt die Behörde mit der Ausrichtung der Institute. Digitale Finanzdienstleister sprechen jüngere und technikaffine Kundengruppen an, unter anderem weil sie Transaktionen mit Kryptowerten ermöglichen; digitalisierte Kontoeröffnung und eine hohe Dichte an Zahlungsvorgängen machen das Segment zusätzlich anfällig für Betrug. Wie Transaktionen in einer Blockchain überhaupt zustande kommen, erklärt ein Beitrag zur Funktionsweise von Kryptowährungen in einfacher Sprache.
Wie viel Arbeit hinter den 374.693 Eingängen steckt
Aus einer Meldung wird nicht von selbst ein Verfahren. Die FIU gab im Jahr 2025 nach eigenen Angaben 67.024 Analyseberichte an Empfängerbehörden ab und traf 106 Sofortmaßnahmen mit einem Volumen von rund 751,8 Millionen Euro. Aus den Staatsanwaltschaften gingen 41.743 Rückmeldungen ein. Registriert waren 4.062 aktive Verpflichtete, 10.737 kamen im Berichtsjahr neu hinzu.
„Eine steigende Zahl von Meldungen ist noch kein Befund über den Markt, sondern erst einmal einer über die Meldenden. Wer daraus auf mehr Kriminalität schließt, verwechselt das Thermometer mit dem Fieber“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Welche Angaben eine Meldung zu einem Kryptowertetransfer enthält
Für Form und Inhalt der Meldungen gilt seit dem 1. März 2026 die GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV) vom 26. August 2025. Sie stützt sich auf § 45 Absatz 5 GwG und richtet sich an die Meldenden, also an die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 GwG; dazu zählen nach der geltenden Fassung auch die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. Die Anlage zur Verordnung nennt für Kryptowerte diese zusätzlichen Angaben:
- Name des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen nach der EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte
- Inhaber und Bevollmächtigte des betreffenden Kryptowertekontos
- weitere Informationen zur Unterscheidung unterschiedlicher Kryptowertekonten
- bei einem Kryptowertetransfer die Blockchain-Transactions-ID (die Kennung, unter der die Übertragung in der Blockchain verzeichnet ist)
- bei einem Kryptowertetransfer der Betrag in Einheiten des Kryptowertes und der Wechselkurs
Die Angaben der Anlage sind nicht unbegrenzt zu liefern. Nach § 3 Absatz 3 GwGMeldV haben die Meldenden sie zu machen, soweit die Informationen bei ihnen vorliegen und zur Darstellung des Sachverhalts erforderlich sind. Die Meldung selbst hat nach § 45 Absatz 1 GwG elektronisch zu erfolgen; Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 GwG haben sich unabhängig von einer Abgabe bei der FIU elektronisch zu registrieren.
Ab wann sich die Wirkung der neuen Vorgaben beurteilen lässt
Der Auslöser für eine Meldung steht unverändert in § 43 Absatz 1 GwG. Liegen Tatsachen vor, die auf eine Vortat der Geldwäsche oder auf Terrorismusfinanzierung hindeuten, hat der Verpflichtete den Sachverhalt unverzüglich zu melden. Auf den Wert des Vermögensgegenstandes oder die Höhe der Transaktion kommt es dabei nach dem Wortlaut nicht an. Die Verordnung ändert daran nichts; sie ordnet nur, was in der Meldung stehen soll.
Zur Umsetzung veröffentlichte die FIU am 20. Oktober 2025 gemeinsam mit der Finanzaufsicht Anwendungshinweise. Bleiben Pflichtfelder leer oder unvollständig, kann die Meldung nach Darstellung der Behörde nicht übermittelt werden und wird technisch zurückgewiesen. Bei wiederholten, systematischen oder vorsätzlichen Verstößen gegen die Vorgaben kommen laut dem Jahresbericht aufsichtsrechtliche Maßnahmen der zuständigen Aufsichtsbehörde in Betracht.
Der nächste Jahresbericht der FIU wird das erste vollständige Jahr unter den neuen Vorgaben abbilden. Bis dahin bleibt der Bericht für 2025 der aktuelle Stand.
Die vorstehenden Ausführungen sind eine allgemeine Einordnung zum Stand Oktober 2026 und keine Rechtsberatung. Welche Pflichten ein einzelnes Unternehmen treffen, klärt eine rechtliche Beratung.
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