Psychotherapie: Diese Behandlungen erstattet die gesetzliche Krankenkasse
Wichtig: Ehe- oder Familientherapien werden nicht erstattet, ebenso keine allgemeinen Lebens- oder Sexualberatungen. Derartige Hilfestellungen müssen Sie privat bezahlen. Die Familienberatungsstellen in den Kommunen bieten unter Umständen in begrenztem Umfang kostenlose Hilfe an bei Ehe- oder Familienproblemen.
Diese Psychotherapien erstatten die Kassen
Die Kassen erstatten Kosten für sogenannte Richtlinientherapien. Dazu gehören:
- Verhaltenstherapie
- Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
- Psychoanalytische Therapie
- Systemische Therapie
Therapie auf Probe: Probatorische Sitzungen
Kassen erstatten nicht nur die Therapie selbst, sondern auch die sogenannten Probatorischen Sitzungen – das sind Probesitzungen, die der eigentlichen Therapie vorausgehen. Sie dienen dazu, den Therapeuten oder die Therapeutin kennenzulernen und herauszufinden, ob man zueinander passt – was den Therapieerfolg maßgeblich beeinflusst. Hier wird auch das therapeutische Verfahren besprochen und der Behandlungsplan, etwa ob eine Kurzzeit- oder Langzeittherapie geeignet ist.
Maximal vier solcher Probesitzungen – bei Kindern und Jugendlichen bis zu sechs – können Sie als Patientin oder Patient in Anspruch nehmen. Stellen Sie in diesem Zeitraum fest, dass Sie mit dem Therapeuten nicht zurechtkommen, können Sie dieselbe Anzahl an Sitzungen bei weiteren Therapeuten in Anspruch nehmen.
Bevor die eigentliche Therapie beginnt, muss diese bei der Krankenkasse beantragt werden und es muss geklärt sein, dass für die psychischen Beschwerden keine organischen Ursachen verantwortlich sind. Den Antrag stellen Sie mit Hilfe des Therapeuten. Für eine Langzeittherapie muss der Therapeut außerdem begründen, warum er diese für notwendig hält.
Wichtig: Bevor Sie eine Psychotherapie beginnen, müssen Sie vorher die psychotherapeutische Sprechstunde besucht haben. Mehr dazu erfahren Sie im nächsten Abschnitt.
Ablehnung des Antrags
Es kann passieren, dass die Krankenkasse einen Antrag zunächst ablehnt oder nur eine geringere Stundenzahl genehmigt als der Therapeut beantragt hat. Gegen eine Ablehnung können Sie Widerspruch einlegen – immer schriftlich, per Einschreiben und Rückschein. Wird auch dieser Widerspruch abgelehnt, können Sie Klage beim Sozialgericht einreichen. Das ist ein gerichtskostenfreies Verfahren.
Biallo-Tipp: Die Familienversicherung der Krankenkassen: Einer zahlt, alle sind versichert. Der gesetzlich krankenversicherte Hauptverdiener der Familie zahlt den Beitrag und Ehepartner wie auch Kinder sind kostenlos mitversichert. Lesen Sie den ausführlichen Ratgeber von biallo.de. zu diesem Thema.
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