Verbraucher & Recht

Wohnungseigentümer muss Dachvermessung per Drohne hinnehmen

Ein Bauunternehmen sollte das Dach eines Gebäudes energetisch sanieren und plante, zur Vermessung eine Drohne einzusetzen. Bei der entsprechenden Ankündigung teilte das Unternehmen auch mit, auf den Aufnahmen erkennbare personenbezogene Informationen unkenntlich zu machen. Der Inhaber einer Dachgeschosswohnung des Gebäudes war dennoch mit dem Drohnenüberflug und den Aufnahmen nicht einverstanden und beantragte, dass es dem Bauunternehmen untersagt werden sollte, mittels Drohnenflug Bild- und Videoaufnahmen zu erstellen, auf denen personenbezogene Daten von ihm erfasst werden. Nach Auskunft der ARAG Experten entschied das Amtsgericht München jedoch, dass der Eigentümer der Dachgeschosswohnung die mit der Vermessung einhergehende Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts hinnehmen muss (Az.: 222 C 2/26).

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