Nachbar darf Zufahrt zur Garage verweigern
Wer für die Zufahrt zu seiner Garage darauf angewiesen ist, dass der Nachbar die Überfahrt über sein Grundstück duldet, sollte sich dieses Recht im Grundbuch eintragen lassen. Denn bekommt das Grundstück einen neuen Eigentümer, ist er nicht an frühere Absprachen mit dem Vorbesitzer gebunden. Die ARAG Experten verweisen auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Frankenthal, wonach auch ein Notwegerecht nicht allein deshalb besteht, weil eine Garage nicht mehr mit dem Auto erreichbar ist. Im konkreten Fall konnte ein Garagenbesitzer seine Garage daher nicht mehr für seinen Pkw nutzen (Az.: 7 O 324/25).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung .
Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de
Ansprechpartner:
Jennifer Kallweit
Pressereferentin
Telefon: +49 (211) 963-3115
Fax: +49 (211) 963-2220
E-Mail: jennifer.kallweit@ARAG.de
Pressereferentin
Telefon: +49 (211) 963-3115
Fax: +49 (211) 963-2220
E-Mail: jennifer.kallweit@ARAG.de
Weiterführende Links
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.
![]()


