Verbraucher & Recht

Keine Kostenübernahme für spezielle Sportprothese

Das Bundessozialgericht hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkasse die Kosten für eine spezielle Skiprothese in Höhe von rund 11.000 Euro nicht übernehmen muss. Zwar erhielt der nach einem Motorradunfall am Unterschenkel amputierte Kläger eine Alltagsprothese, die von ihm gewünschte Spezialanfertigung zum Skifahren jedoch nicht. Nach Ansicht der Richter diene die begehrte Sportprothese nicht der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse des täglichen Lebens. Nach Auffassung des Gerichts umfasst der Anspruch auf Hilfsmittel lediglich die Sicherung der allgemeinen Mobilität, etwa Gehen, Stehen und die Erschließung eines körperlichen Freiraums. Skifahren gehöre nicht zu diesen Grundbedürfnissen, auch dann nicht, wenn der Betroffene den Sport im Rahmen eines langjährigen ehrenamtlichen Engagements als Skilehrer und Betreuer ausgeübt hat. Da die vorhandene Alltagsprothese bereits eine ausreichende Mobilität sowie die Ausübung bestimmter Freizeitsportarten ermögliche, bestehe kein Anspruch gegen die Krankenkasse auf Finanzierung einer zusätzlichen Skiprothese (Az.: B 3 KR 3/25 R).
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