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Beitragsrückzahlung von Fitnessstudio bei Corona-bedingter Schließung
Die Betreiberin eines Fitnessstudios muss Beiträge zurückzahlen, die sie während der Corona-bedingten Schließung von einem Mitglied per Lastschrift eingezogen hat. ARAG Experten verweisen auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dem Rückzahlungsanspruch könne die Studiobetreiberin insbesondere nicht entgegenhalten, der Vertrag sei dahingehend anzupassen, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verlängert wird (Az.: XII ZR 64/21). Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die Pressemitteilung des BGH . Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung: ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Telefon: +49 (211) 9890-1436 Telefax: +49 (211) 963-2850 http://www.arag.de Weiterführende Links Originalmeldung von ARAG SE Alle Meldungen von ARAG SE Für die oben stehende…
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Überstunden müssen nachgewiesen werden
Will sich ein Arbeitnehmer seine Überstunden bezahlen lassen, muss er deren Ableistung beweisen – ebenso wie deren Anordnung oder Billigung durch den Arbeitgeber. Das hat laut ARAG Experten das Bundesarbeitsgericht entschieden. Daran habe sich auch nichts durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs geändert, der vor drei Jahren verlangt hatte, dass Unternehmen die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zuverlässig aufzeichnen (Az.: 5 AZR 359/21; 5 AZR 451/21; 5 AZR 474/21). Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die Pressemitteilung des BAG . Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung: ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Telefon: +49 (211) 9890-1436 Telefax: +49 (211) 963-2850 http://www.arag.de Ansprechpartner: Jennifer Kallweit Pressereferetnin Telefon: +49 (211) 9633115 Fax: +49 (211)…
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Absehen vom Fahrverbot
Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 43 Stundenkilometer indiziert die Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat. Davon kann nur abgesehen werden, wenn Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Härte, wie etwa der Verlust des Arbeitsplatzes, vorliegen. Dies bedarf nach Auskunft der ARAG Experten laut Oberlandesgericht Frankfurt am Main jedoch der ausführlichen Begründung und Darlegung der zugrunde liegenden Tatsachen (Az.: 3 Ss-OWi 415/22). Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die Pressemitteilung des OLG Frankfurt . Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung: ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Telefon: +49 (211) 9890-1436 Telefax: +49 (211) 963-2850 http://www.arag.de Ansprechpartner: Jennifer Kallweit Pressereferetnin Telefon: +49 (211) 9633115 Fax: +49 (211) 9632220 E-Mail: jennifer.kallweit@arag.de Weiterführende Links…
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Comeback der Festivals
Ob „Rock am Ring“ in Nürburg, „Pol’And’Rock Woodstock“ im polnischen Küstrin oder Tomorrowland in Belgien – der Festival-Sommer wird laut, wild und auf jeden Fall musikalisch. Nach zwei Jahren Corona-bedingter Zwangspause geht die Open-Air-Saison wieder los. Was beim Ticketkauf gilt, welche Versicherungen sinnvoll sein können und auf was Festival-Besucher achten müssen, wenn sie Vollgas geben, verraten die ARAG Experten in einem Überblick. Rund um den Ticketkauf Mit einem Ticketkauf geht man einen verbindlichen Kaufvertrag ein – unabhängig davon, ob die Leistung in Anspruch genommen wird. Vertragspartner ist meist der Veranstalter, der auch auf dem Ticket steht, und nicht Vorverkaufsstelle, Online-Händler oder gar Künstler. Daher raten die ARAG Experten, einen genauen…
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Wenn nichts mehr geht
Wenn in Krisenzeiten die Benzinpreise steigen, Lebensmittel teurer werden oder nicht mehr verfügbar sind und auch die Angst vor Cyberangriffen auf Versorgungsstrukturen und Blackouts bei Strom, Wasser und Gas kursiert, kann es sich für den Fall der Fälle lohnen, für sich und seine Liebsten vorzusorgen. Die ARAG Experten geben einen Überblick, welche Maßnahmen sinnvoll sind. Nahrungsmittel und Wasser Natürlich ist der individuelle Bedarf an Nahrungsmitteln verschieden. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BKK) empfiehlt jedoch einen Vorrat für zehn Tage anzuschaffen, um vor allem die Zeit zu überbrücken, bis Hilfe durch den Staat erfolgt. Für Getränke sind zwei Liter pro Tag und Person ratsam. An Getreideprodukten, wie Brot, Nudeln und…
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Kollision an der Bushaltestelle
Jeder Autofahrer kennt die Situation: Genau vor einem hat ein Linienbus seine Fahrgäste aussteigen lassen und will sich nun wieder in den Verkehr einfädeln. Nun ist schnelle Reaktion gefordert: Noch schnell vorbeifahren? Oder dem Bus die Vorfahrt gewähren? Die ARAG Experten erklären die Regel dazu: Normalerweise hat der fließende Verkehr Vorrang. Hat der Bus an der Haltestelle aber den Blinker gesetzt, hat er Vorfahrt vor dem fließenden Verkehr. Allerdings muss der Busfahrer, wenn er sich auf dieses Vorrecht beruft, beweisen, dass er den Blinker gesetzt hat. In einem konkreten Fall kam es in genau solch einer Situation zum Unfall zwischen einem Pkw und einem Bus. Blinker oder nicht, war vor…
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Unfall mit der Pkw-Tür
Öffnet ein Autofahrer beim Aussteigen aus dem Fahrzeug die Tür, muss er vorher sichergehen, dass er keinen anderen Verkehrsteilnehmer mit der geöffneten Tür in Gefahr bringt. Diese Sorgfaltspflicht ist nach Auskunft der ARAG Experten sogar gesetzlich festgeschrieben (Paragraf 14 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO). Und nun Hand aufs Herz: Wer ist nicht schon einmal unvorsichtig und unbedacht aus seinem Auto ausgestiegen? So erging es auch einem Taxifahrer, der mit seinem Fahrgast auf dem Beifahrersitz sprach, während er die Tür des Taxis öffnete. Es kam zur Kollision mit einer Autofahrerin, die gegen die geöffnete Tür fuhr. Sie verklagte daraufhin den Taxifahrer und dessen Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz. Zu ihrem Ärger bekam sie jedoch…
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Kündigung per WhatsApp erlaubt?
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss nach Angaben der ARAG Experten schriftlich erfolgen (Paragrafen 126 Absatz 1 und 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Ein Chat per Messenger ist zwar auch irgendwie geschrieben, erfüllt aber nicht das sogenannte Schriftformerfordernis. In einem konkreten Fall übermittelte ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter die Kündigung per WhatsApp, weil dieser betrunken zur Arbeit erschienen war. Da ihm die Anschrift des Mitarbeiters nicht vorlag, hatte er das Kündigungsschreiben kurzerhand fotografiert und per Messenger übermittelt. Der Trunkenbold akzeptierte die Kündigung nicht und bekam Recht: Eine Kündigung muss vom Arbeitgeber eigenhändig unterschrieben oder notariell beglaubigt unterzeichnet werden und dem Empfänger als Original zugehen. Übrigens: Auch ein Fax reicht bei einer Kündigung nicht…
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ARAG – kuriose Rechtsfälle
Adios Bruce Es war ein Mini-Schwein namens Bruce, das letztlich zu einer Räumungsklage führte. Der Mieter hatte das kniehohe Schweinchen zwar angeblich bei der Hausverwaltung angemeldet, doch die Vermieterin duldete keinen schweinischen Vierbeiner in ihrer Immobilie und kündigte dem Mann. Bruce war aber nicht der einzige Grund für den Rauswurf: Zudem hatte der Mieter einen Teil des Hofes eingezäunt und als private Terrasse genutzt, zwei Türen beschädigt und seine Freundin unerlaubter Weise mit in der Wohnung wohnen lassen. Allerdings blieb der Mieter auch nach dem dritten Kündigungsschreiben stur und die Sache ging vor Gericht. Sein Argument, dass auch andere Nachbarn einen Hund halten dürften, der ähnlich groß wie sein Mini-Schwein…
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Fristlose Kündigung wegen gefälschtem Impfausweis
Legt eine Arbeitnehmerin ihrer Arbeitgeberin zwecks weiterer Wahrnehmung von Kundenterminen einen gefälschten Impfausweis vor, schädigt dies das Vertrauensverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien so nachhaltig, dass selbst eine befristete Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln, welches die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin für wirksam befunden hatte (Az.: 18 Ca 6830/21). Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die Pressemitteilung des ArbG Köln . Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung: ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Telefon: +49 (211) 9890-1436 Telefax: +49 (211) 963-2850 http://www.arag.de Ansprechpartner: Jennifer Kallweit Pressereferetnin Telefon: +49 (211) 9633115 Fax: +49 (211) 9632220 E-Mail: jennifer.kallweit@arag.de Weiterführende Links Originalmeldung von ARAG SE Alle Meldungen von ARAG…