Verbraucher & Recht

Kinderkrankengeld auch bei geschlossenen Schulen und Kitas

Auch wenn Kindergarten oder Schule pandemiebedingt geschlossen bleiben oder wenn Kinder im Distanzunterricht beschult werden, haben gesetzlich versicherte Eltern Anspruch auf Kinderkrankengeld , auch wenn die Kinder gar nicht krank sind. Es wird für alle Kinder unter zwölf Jahren gezahlt und beträgt etwa 90 Prozent des monatlichen Nettoverdienstes. Bei Elternpaaren hat jeder Elternteil Anspruch auf 20 bezahlte Krankentage pro Kind, Alleinerziehende können 40 Tage bezahlt zu Hause bleiben, um den Nachwuchs zu Hause zu betreuen. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Anzahl der Kinderkrankentage bereits letztes Jahr aufgestockt und – wie in der letzten Corona-Runde beschlossen – für 2021 verlängert. Der Anspruch gilt rückwirkend ab 5. Januar 2021. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass bei Krankheit des Kindes ein ärztliches Attest vorgelegt werden muss, bei geschlossener Bildungs- oder Betreuungseinrichtung hingegen eine Bescheinigung der Einrichtung nötig ist.
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