Gesundheit & Medizin

Angehörige pflegen – mehr als ein Job

Möchten Sie Ihre pflegebedürftigen Angehörigen gern selbst betreuen oder unterstützen, dann haben die ARAG Experten eine gute Nachricht für Sie: Sie haben das Recht dazu. Wie die gesetzlichen Bestimmungen sind, welche Unterstützung samt finanzieller Hilfe Sie beziehen können und wie Sie versichert sein sollten, erklären die ARAG Experten anlässlich des internationalen Tages der Pflege am 15. Mai.

Recht zu pflegen
Jeder hat das Recht, nahe Angehörige zu pflegen. Zu diesen Angehörigen zählen Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister sowie Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder. Dafür können Arbeitnehmer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) beantragen, die im Regelfall nicht verwehrt werden darf.

Gut zu wissen ist auch, dass Sie, wenn Sie einen Angehörigen nicht-erwerbsmäßig pflegen, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießen, beispielsweise bei einem Wegeunfall. Oder wussten Sie, dass Sie beim Versorgungsamt fragen können, ob der Pflegebedürftige Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis hat? Damit hätte er das Recht auf bestimmte Vergünstigungen wie die freie Fahrt für Begleitpersonen in Bahn und Bus.

Freistellung von der Arbeit
Wollen Sie sich als Arbeitnehmer für die Pflegezeit von der Arbeit freistellen lassen, wird zwischen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung und längerer Pflegezeit unterschieden – in beiden Fällen genießen Sie besonderen Kündigungsschutz.
Sofort und für bis zu zehn Tage dürfen Sie sich eine Auszeit nehmen, wenn sich kurzfristig beispielsweise aus einem Sturz oder einem sonstigen Unfall heraus ein akuter Pflegefall in Ihrem familiären Umfeld ergibt. Dabei kann Ihr Arbeitgeber ein ärztliches Attest verlangen, das die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen bestätigt. Diese kurze Pflegezeit können Sie zum Beispiel dafür nutzen, weiterführende Maßnahmen zu organisieren.

Bei der langfristigen Form der Pflege können Sie sich bis zu sechs Monate unbezahlt freistellen lassen. Das gilt allerdings nur in Firmen, die mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen. Als Nachweis reicht in diesem Fall ein Attest des Arztes jedoch nicht aus. Sie benötigen die Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes, dass bei der zu pflegenden Person mindestens der Pflegegrad 1 vorliegt. Möglich ist es auch, in dieser Zeit in Teilzeit weiter zu arbeiten. Dann ist allerdings eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen.

Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Sie Ihre Pflegezeit mindestens zehn Tage vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber ankündigen müssen. Beachten Sie auch, dass sich die Pflegezeit nicht splitten und frei wählen lässt. In einem konkreten Fall wollte ein Arbeitnehmer sich im Juni um seine pflegebedürftige Mutter kümmern; der Arbeitgeber stimmte zu. Als der Beschäftigte im Dezember des gleichen Jahres erneut eine Pflegezeit anmeldete, lehnte der Arbeitgeber jedoch ab. Zu Recht, entschied das Bundesarbeitsgericht. Arbeitnehmer müssen die Pflegezeit in einem Zeitraum nehmen und können sie nicht aufteilen, auch wenn die sechs Monate noch nicht aufgebraucht sind (Az.: 9 AZR 348/10).

Lohnfortzahlung und Versicherungsleistungen
Je nachdem wie der Arbeitsvertrag oder ein anwendbarer Tarifvertrag gestaltet sind, kann es sein, dass Sie als pflegender Angehöriger zumindest einige Tage ohne Geldverlust bleiben können. Zudem gibt es eine gesetzlich festgeschriebene Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld – von bis zu 90 Prozent des Nettolohns für bis zu zehn Tagen, das bei der Pflegekasse des zu pflegenden Angehörigen beantragt werden muss. Für eine längere Zeit ist eine Lohnfortzahlung jedoch nicht vorgesehen. Derjenige, der sich von der Arbeit freistellen lässt und nicht in die Familienversicherung seines Ehepartners mit aufgenommen werden kann, muss sich zudem Gedanken zu seiner Krankenversicherung machen.

Die ARAG Experten raten, auf jeden Fall einen Zuschuss bei der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen zu beantragen, um damit die anfallenden Kosten decken zu können. Hat der pflegebedürftige Angehörige mindestens Pflegegrad zwei, können auch die Beiträge für die Rentenversicherung bei einer Pflegezeit von mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, von der Pflegekasse übernommen werden – ebenso wie die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/pflegezusatzversicherung/pflege-ratgeber/ 

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
E-Mail: brigitta.mehring@arag.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel