Verbraucher & Recht

Nicht jedes Krankenhaus als Notfallversorger anerkannt

Damit ein Krankenhaus als „Spezialversorger“ anerkannt werden kann, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Das gilt auch für die Anerkennung als Zentrum mit Notfallversorgung. Bei einer solchen Einstufung gibt es Zuschläge bei der Vergütung der Krankenhäuser. Die Kriterien sind streng. Daher wurde die Klage eines Nierenzentrums vom Verwaltungsgericht Karlsruhe am 16. November 2021 (AZ: 7 K 3674/20) abgewiesen. Daran änderte auch die Kooperation mit der örtlichen Universitätsklinik nichts, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Das Nierenzentrum Heidelberg bildet zugleich die Sektion Nierenkunde des Universitätsklinikums. Es wird jedoch von einem eigenen Verein getragen und ist als eigenständiges Krankenhaus im Krankenhausbedarfsplan des Landes ausgewiesen. Im gestuften System der Notfallstrukturen wollte das Nierenzentrum als Spezialversorger oder als eine für die Notfallversorgung zwingend erforderliche Einrichtung anerkannt werden. Eine solche Einstufung ist mit Zuschlägen bei der Vergütung verbunden.

Die Klage scheiterte. Das Nierenzentrum erfüllte die Kriterien für keine der beiden gewünschten Anerkennungen. Die Ausweisung als Spezialversorger sei nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und für bestimmte Fachgebiete vorgesehen. Dazu gehöre die Nierenkunde nicht, erläuterten die Richter. Für die Anerkennung sei es erforderlich, außerhalb der Regelarbeitszeit mindestens 350 Patienten im Jahr aufzunehmen. Das war nicht der Fall. Auch die Anerkennung als zwingend erforderliche Einrichtung der Notfallversorgung verweigerte das Gericht. Hierfür sei u. a. ein breiteres fachliches Spektrum mit Innerer Medizin und Chirurgie oder Unfallchirurgie Voraussetzung. Dies decke das Nierenzentrum aber nicht ab.

Daran ändere auch die enge Kooperation mit dem Universitätsklinikum nichts. Das Nierenzentrum trete als eigenständiges Krankenhaus auf und werde dementsprechend eingestuft. Es sei nicht Aufgabe der Krankenhausplanung des Landes, die Folgen dieser besonderen, selbst gewählten Konstellation zu korrigieren.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

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