Mobile & Verkehr

Mängel am Mietwagen: Wer haftet für Schäden oder Verschleiß?

Der Urlaub liegt hinter einem und nun geht es an die Heimreise. Zuvor muss noch der Mietwagen beim Verleiher abgegeben werden. Doch was passiert, wenn während der Miete Kratzer, Dellen oder Steinschläge entstanden sind? Und was gilt überhaupt als Gebrauchsspur und was als Schaden? Der ACE, Europas Mobilitätsbegleiter, erläutert, worauf bei der Rückgabe des Leihwagens zu achten ist.

Höhere Gewalt

Eine eindeutige Abgrenzung zwischen gewöhnlichen Gebrauchspuren und tatsächlichen Schäden existiert leider nicht, die Grenzen verlaufen hier fließend. Von Fall zu Fall muss also individuell entschieden werden. Grundsätzlich gilt: Der Mieter oder die Mieterin muss den Schaden am Mietwagen zu verantworten haben. Eine grobe Orientierung bei der Beantwortung von Haftungsfragen in Deutschland gibt die Einschätzung, ob der Schaden durch höhere Gewalt entstanden ist. Klassischerweise zählen dazu beispielweise Steinschläge oder Hagelschäden. In solchen Fällen kann der Mietende vom Verleiher nicht belangt werden. Kommt es zum Streit, weil in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) etwas anderes steht, empfiehlt der ACE sich juristische Unterstützung bei einem Anwalt oder einer Anwältin zu holen. Häufig sind solche Klauseln nichtig und werden von Gerichten einkassiert.

Schäden durch falschen Umgang

Nur selten wissen Mietende schon im Vorfeld, welches Fahrzeug sie vom Autoverleiher erhalten. Viel häufiger werden Verbraucher und Verbraucherinnen überrascht und müssen sich in kürzester Zeit mit einem komplett neuen Pkw vertraut machen. Um Anwendungsfehler zu vermeiden, sollte auf eine gründliche Einweisung bei Mietbeginn bestanden werden. Für selbstverschuldete Schäden während der Miete – etwa durch falsche Betankung, Verwechslung von Vorwärts- und Rückwärtsgang oder Schaltfehler – haftet der Mietende. Da das auch schnell teuer werden kann, rät der ACE zur Vollkaskoversicherung inklusive Diebstahlschutz möglichst ohne Selbstbeteiligung. Reifen, Felgen, Dach, Unterboden und Glas sollten mitversichert sein, da hier besonders häufig Schäden auftreten.

Fremdverschuldete Schäden während des Mietzeitraums

Da das Fahrzeug in aller Regel auch im öffentlichen Straßenverkehr bewegt wird, kann es auch durch andere Verkehrsteilnehmende beschädigt werden: Sei es die Delle durch einen Parkrempler oder Kratzer im Lack. Der ACE rät allen Mietenden nach jedem Parkvorgang das Fahrzeug gründlich in Augenschein zu nehmen. Werden fremdverschuldete Schäden entdeckt, muss das polizeilich zur Anzeige gebracht werden, um nicht selbst für den Schaden aufkommen zu müssen. Bei Unfällen ohne Personenschaden sollte die nächstgelegene Polizeidienststelle angerufen oder aufgesucht werden, um den Notruf in dieser Zeit nicht unnötig zu blockieren. Auch wenn die Polizei wegen einer solchen Bagatelle möglicherweise nicht extra ausrückt, sollte der Kontaktversuch beispielsweise per Handy-Screenshot unbedingt festgehalten werden. In der Regel sind im Mietvertrag Bestimmungen enthalten, die zur Information der Polizei verpflichten. Insbesondere bei selbstverursachten Schäden kann es daher schnell teuer werden, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass als Mietender versucht wurde, die Polizei zu involvieren. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit kann zum Verlust der vertraglichen Reduzierung der Selbstbeteiligung führen.

Die Beweispflicht für die Verursachung von Schäden und der Schadenhöhe liegt in Deutschland nämlich beim Auto-Vermieter: Dieser muss dem Mieter oder der Mieterin erst einmal lückenlos nachweisen, dass sie den Schaden tatsächlich verursacht haben und dieser auch in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.

Mietwagen im Ausland mieten

Im Ausland gelten häufig andere Regelungen bezüglich der Haftung und der Zulässigkeit von AGB. So kann es im Ausland durchaus vorkommen, dass man unabhängig vom Verschulden für Schäden am Mietwagen haftet, die während der Miete entstanden sind. Das sollte vor der Anmietung eines Pkw klar sein. Auch wenn der Mietwagen bei einem international tätigen Konzern angemietet wird, gilt immer die lokale Rechtsprechung am Anmietort. Häufig sind Rechtsstreitigkeiten im Ausland deutlich teurer als hierzulande und viele Rechtsschutzversicherungen greifen nicht oder nur gegen eine hohe Gebühr. Aus diesem Grund rät der ACE bei der Anmietung besser auf umfassenden Schutz ohne Selbstbeteiligung zu setzen. Der Preis für das Mietauto ist dann zwar höher, aber im Fall der Fälle entgeht man so nervenzehrenden und kostspieligen rechtlichen Auseinandersetzungen.

Weiterführende Informationen

>> Mietwagen im Ausland buchen 
>> Mietwagen-ABC

 

Über den ACE Auto Club Europa e.V.

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