Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass der Staat unter bestimmten Voraussetzungen für zusätzliche Zinsen aufkommen muss, die allein durch ein zu langes Gerichtsverfahren entstanden sind. Grundlage ist die Entschädigungsregelung in Paragraf 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Im konkreten Fall hatte sich ein Berufungsverfahren einer Baustofflieferantin über mehrere Jahre hingezogen. Dadurch stiegen die Zinsen auf eine offene Schadensersatzforderung weiter an. Der BGH stellte klar: Bei der Frage, ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht, muss geprüft werden, wie das Verfahren bei einer angemessenen Bearbeitung verlaufen wäre. Hätte es früher eine Entscheidung gegeben, hätte die Klägerin die Forderung möglicherweise schneller begleichen und dadurch Zinsen sparen können. Die zusätzlichen Kosten durch eine staatlich verursachte Verfahrensverzögerung dürfen nach Ansicht des Gerichts nicht dem Prozessbeteiligten aufgebürdet werden. Die Sache wurde daher an das Oberlandesgericht Brandenburg zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob das Verfahren tatsächlich unangemessen lange gedauert hat und welche Zinsen konkret auf die Verzögerung zurückzuführen sind (Az.: III ZR 235/25).
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