Finanzen / Bilanzen

Verhinderungspflege und Steuer: Müssen die Ersatzpfleger die erhaltenen Entgelte versteuern?

Kurze Antwort: In der Regel nicht. Sind die Zahlungen für die Ersatzpflege allerdings höher als das Pflegegeld, das die Pflegebedürftigen erhalten, so müssen die Einnahmen versteuert werden. Für den Pflegebedürftigen selbst sind die Zahlungen der Pflegekasse nie steuerpflichtig. Er leitet sie ja nur an die Pflegeperson oder den „Ersatzpfleger“ weiter.

Die entsprechende Regelung findet sich in § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes. Darin geht es um „Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung“. Diese sind „bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37des Elften Buches Sozialgesetzbuch‘“ steuerfrei.

Welcher Betrag, der für die Ersatzpflege gezahlt wird, steuerfrei ist, hängt damit vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen ab. Bei Pflegegrad 4 sind es beispielsweise 800 Euro monatlich. Diese Beträge gelten im Grundsatz zunächst für die Pflegeperson, sind aber genauso auch anzuwenden, wenn es sich um die Ersatzpflege handelt. Das geht aus einer bundesweit anwendbaren Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 3.8. 2018 hervor (S 2342 A – 75 – St 213).

Höhe des Pflegegelds

Pflegegrad: 2 – Pflegegeld (in Euro): 347

Pflegegrad: 3 – Pflegegeld (in Euro): 599

Pflegegrad: 4 – Pflegegeld (in Euro): 800

Pflegegrad: 5 – Pflegegeld (in Euro): 990

Quelle: nach eigener Recherche; biallo.de; Stand: September 2025

Diese Beträge gelten, wenn die Pflege oder Ersatzpflege „von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht … gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen“, erbracht wird. So die bereits zitierte Regelung des Einkommensteuergesetzes. Zusätzlich zu den genannten Beträgen können die Pflegenden eine Auslagenerstattung erhalten, vor allem für Fahrtkosten.

Häufig wird die Ersatzpflege nicht von Angehörigen, sondern von Nachbarn oder Bekannten erbracht. Daher stellt sich die Frage: Wann besteht für diese eine „sittliche Pflicht“ zur Hilfe? Hierzu erläutert die Verfügung der OFD Frankfurt: „Eine solche sittliche Pflicht kann regelmäßig angenommen werden, wenn die Pflegeperson nur für einen Pflegebedürftigen tätig wird.“

Mit anderen Worten: Wenn eine Ersatzpflegeperson gleichzeitig zwei oder mehr Pflegebedürftige betreut und dabei jeweils Entgelt erhält, so ist dieses steuerpflichtig, ansonsten steuerfrei – im Rahmen der genannten Höchstbeträge.

Wie beantrage ich Verhinderungspflege?

Dafür sehen die Pflegekassen je nach Kasse leicht unterschiedliche Formulare vor. Hier finden Sie als Beispiel das Formular der Hanseatischen Krankenkasse (HEK) (https://www.hek.de/fileadmin/user_upload/data/Dokumente_Website/Downloads/antrag-verhinderungspflege-hek-07-25.pdf). Die Verhinderungspflege kann aber auch formlos beantragt werden. Es ist oft sinnvoll, die Verhinderungspflege vorab zu beantragen. Das ist jedoch keine Leistungsvoraussetzung. Oft geht dies aber gar nicht, weil Pflegepersonen mitunter kurzfristig ausfallen. Die Antragstellung kann auch später erfolgen. Hierzu heißt es in § 39 SGB XI: „Eine vorherige Antragstellung vor Durchführung der Ersatzpflege ist nicht erforderlich.“

  • Biallo-Tipp: Quartalsweise abrechnen! Bei einer vorwiegend stundenweisen Nutzung der Verhinderungspflege ist es sehr aufwändig, der Pflegekasse jede Woche die Quittungen oder Rechnungen zuzuschicken und abzurechnen. Dann kann mit der zuständigen Pflegekasse eine unbürokratische Abrechnung – etwa quartalsweise – vereinbart werden. Damit sollte die Kasse einverstanden sein – denn das ist auch für sie deutlich einfacher.

Kann Verhinderungspflege auch für die vergangenen Jahre noch beantragt werden?

Das geht. Möglicherweise haben Sie in den letzten Jahren bereits bei einer Verhinderung der (Haupt-)Pflegeperson von Nachbarn, Bekannten oder Freunden eine Verhinderungspflege in Anspruch genommen, ohne dass Ihnen klar war, dass es hierfür eine Leistung der Pflegeversicherung gibt. In diesem Fall können Sie der Pflegekasse auch später noch Rechnungen einreichen. Die Verjährungsfrist für Sozialleistungen beträgt vier Jahre und ist in § 45 des ersten Sozialgesetzbuchs geregelt.

Schadet mir die Nutzung der Verhinderungspflege bei anderen Leistungen der Pflegeversicherung?

Nein. Neben der Verhinderungspflege können Sie beispielsweise noch – mit Unterstützung der Pflegekasse – eine so genannte Tagespflege in Anspruch nehmen, gegebenenfalls auch – was allerdings nur selten angeboten wird – eine Nachtpflege.

Bei der Tagespflege können betreuende Pflegepersonen tagsüber beispielsweise einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen und in ihrer Arbeitszeit die Betreuung des pflegebedürftigen Angehörigen einer entsprechenden Einrichtung überlassen.

Leistungsbeträge Tages- und Nachtpflege 2025

Pflegegrad: 2 – Leistung (in Euro): 720

Pflegegrad: 3 – Leistung (in Euro): 1.356

Pflegegrad: 4 – Leistung (in Euro): 1.685

Pflegegrad: 5 – Leistung (in Euro): 2.085

Quelle: nach eigener Recherche; biallo.de; Stand: September 2025.

Übersicht: Was sich bei der Verhinderungspflege zum 1. Juli 2025 geändert hat

Neu bei der Verhinderungspflege!

Seit dem 1.Juli 2025 gibt es bei der Leistung Verhinderungspflege einige Verbesserungen:

Gesamtetat: Nun gilt ein gemeinsamer Etat in Höhe von derzeit 3.539 Euro jährlich für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege insgesamt. Das nennt sich dann Entlastungsetat. Dieser kann komplett – wenn gewünscht – für die Verhinderungspflege genutzt werden.

Ab Tag 1: Verhinderungspflege kann nun bereits ab dem ersten Tag der anerkannten Pflegebedürftigkeit mit (mindestens) Pflegegrad 2 genutzt werden – und nicht erst nach sechs Monaten.

56-Tage-Regel: Verhinderungspflege kann nun – genau wie bisher schon die Kurzzeitpflege – im Jahr für maximal 56 Tage (= acht Wochen) genutzt werden. Bei der stundenweisen Verhinderungspflege gilt diese Begrenzung nicht.

     

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