Wie die Familienversicherung im Detail funktioniert
- Gehören die Angehörigen zum begünstigten Personenkreis? Und
- Liegt das Einkommen innerhalb der gesetzlich erlaubten Grenzen?
Begünstigter Personenkreis
Zum Nulltarif mitversichert werden kann der Ehepartner eines gesetzlich Krankenversicherten beziehungsweise der Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, sofern er nichts oder nur wenig verdient. Wichtig: Der Partner oder die Partnerin, mit dem eine gesetzlich versicherte Person ohne Trauschein zusammenlebt, hat keinen Anspruch auf die kostenfreie Familienversicherung – unabhängig davon, wie lange das Paar bereits zusammenlebt oder ob gemeinsame Kinder vorhanden sind.
Anspruch auf Familienversicherung besteht ab dem Tag der Eheschließung – auch nach der Trennung der Partner. Die Krankenkasse fragt nicht, ob die Partner zusammenleben; wichtig ist nur, dass die Ehe bzw. die eingetragene Lebenspartnerschaft rechtlich noch besteht. Ein getrennt lebender Partner hat bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils Anspruch auf Familienversicherung, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Kinder können – je nach Alter und Lebenssituation – ebenfalls familienversichert werden. Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder können unter bestimmten Voraussetzungen einbezogen werden, etwa wenn sie überwiegend im Haushalt der versicherten Person leben und von ihr unterhalten werden.
Altersgrenzen für Kinder
Für Kinder gelten unterschiedliche Altersgrenzen:
- bis 23 Jahre: Familienversicherung, solange keine hauptberufliche Erwerbstätigkeit vorliegt; Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen sind zulässig, wenn die Einkommensgrenzen eingehalten werden,
- bis 25 Jahre: für Schüler und Studenten; eine Verlängerung ist möglich, wenn bestimmte Freiwilligendienste absolviert wurden (zum Beispiel FSJ),
- ohne Altersgrenze: für behinderte Kinder, wenn sie aufgrund der Behinderung ihren Unterhalt nicht selbst bestreiten können und die Behinderung bereits in der Zeit der normalen Familienversicherung
Kinder bei gemischter Versicherung (ein Elternteil privat, der andere gesetzlich)
Sind beide Eltern in unterschiedlichen gesetzlichen Krankenkassen versichert, können sie wählen, bei welcher Kasse das Kind angemeldet wird; ein späterer Wechsel ist ohne Kündigungsfristen möglich.
Bei „gemischter“ Versicherung – ein Elternteil privat, einer gesetzlich – kommt es auf die Einkommensverhältnisse an. Die Familienversicherung für Kinder ist ausgeschlossen, wenn
- die Eltern verheiratet oder verpartnert sind,
- das Einkommen des privat versicherten Elternteils höher ist und
- dieses Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.
Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, können Kinder familienversichert sein. Bei unverheirateten Paaren mit einem privaten und einem gesetzlichen Elternteil besteht freie Wahl: Kinder können privat versichert oder über den gesetzlich Versicherten beitragsfrei familienversichert werden.
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