Verbraucher & Recht

Von miesen Noten und noch mieseren Versetzungsaussichten…

Angesichts der ersten Halbjahreszeugnisse war die Wochenendstimmung in manchen Familien wahrscheinlich etwas angespannt. Denn während in einigen Bundesländern wie etwa Bayern oder den neuen Bundesländern erst im Februar das große Erwachen auf die Schüler wartet, bekamen die Pennäler in den übrigen Bundesländern bereits letzten Freitag ihre Halbjahreszeugnisse. Doch egal, wie schlecht der Schnitt und wie gefährdet die Versetzung auch sein mögen: Für Nachhilfe ist es nie zu spät. Laut Bertelsmann Stiftung gab es in 2016 rund 1,2 Millionen Kinder in Deutschland, die regelmäßig Nachhilfe bekamen. Dafür geben sie im Schnitt 87 Euro monatlich aus. Wie man die richtige Nachhilfeschule findet, wie man sich von einem geschlossenen Vertrag wieder lösen kann und welche Leistung die Nachhilfe zu erbringen hat, erläutern ARAG Experten.

Wie finde ich eine gute Nachhilfe?
Wichtig ist, dass zwischen Schülern und Lehrern ein gutes Verhältnis besteht. In aller Regel können mit Nachhilfeschulen Probestunden vereinbart werden. Diese Angebote sind unbedingt wahrzunehmen, bevor ein langfristiger Vertrag geschlossen wird. Nur so kann der Schüler herausfinden, ob ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann. Grundsätzlich gilt, dass Verträge mit möglichst kurzer Laufzeit abgeschlossen werden sollten. Daneben ist sicherzustellen, dass der Unterricht auch tatsächlich in der vereinbarten Gruppengröße stattfindet.

Was muss ich zum Vertrag wissen?
Nachhilfeverträge (Unterrichtsverträge) sind Dienstverträge. Das bedeutet: Es wird kein konkreter Lernerfolg, sondern eine bloße Lehrtätigkeit geschuldet. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vertrag mit einer Nachhilfeschule oder mit einem einzelnen Nachhilfelehrer zustande kommt. Der Hintergrund ist, dass beide weder garantieren können noch rechtlich dafür einstehen wollen, dass der Schüler ein bestimmtes Verb zu konjugieren lernt, eine Mathematikarbeit besteht oder die Versetzung schafft. Im Vertrag verpflichten sie sich daher grundsätzlich lediglich dazu, bestimmte Lehrinhalte zu vermitteln. So heißt es in den Vertragsbestimmungen einer überregionalen Kette von Nachhilfeschulen zur Leistungspflicht: „Der aktuelle Schulstoff wird behandelt, wiederholt und vertieft.“ Auf mehr haben die Eltern dann auch keinen Anspruch. Es ist auch möglich, individuell einen Vertrag abzuschließen und einen bestimmten Lernerfolg zu vereinbaren. Hierauf werden sich aus dem dargestellten Grund vernünftigerweise aber nur die wenigsten Nachhilfelehrer einlassen.

Wie kündige ich die Nachhilfe?
Wurde ein Vertrag mit einer bestimmten Laufzeit geschlossen, ist das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen. Ansonsten gelten die Kündigungsfristen des BGB, die sich daran orientieren, wie die Vergütung erfolgt. Erhält ein Nachhilfelehrer die Vergütung jeweils für den Tag des Unterrichts, so ist der Vertrag an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages kündbar. Ist die Vergütung nach Monaten bemessen, kann bis zum 15. eines Monats zum Ende desselben Monats gekündigt werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn keine Mindestlaufzeit vereinbart wurde.

Werfen Sie daher unbedingt einen Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Wenn gekündigt werden soll, ist darauf zu achten, dass die Kündigung nachweisbar fristgemäß zugegangen ist. Daneben existieren noch andere Möglichkeiten, das Vertragsverhältnis zu lösen. Wird der Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt, so kann er außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Denkbar ist, dass die vereinbarte maximale Gruppengröße nicht eingehalten wird oder die Lehrer nicht über die Qualifikation verfügen, mit der geworben wurde. Eine Kündigung ist allerdings kaum damit begründbar, dass der Schüler sich nicht verbessert hat, da dies vertraglich nicht geschuldet ist. Der Nachhilfeinstitution müssen daher konkrete Vertragsverletzungen nachgewiesen werden können.

Was muss ich bei privater Nachhilfe beachten?
Der pensionierte Deutschlehrer, der nette Abiturient aus der Nachbarschaft oder ein Student, der einen Nebenjob sucht: Neben offiziellen Angeboten können Eltern auch auf private Angebote zurückgreifen. Möglicherweise sind Privatlehrer zeitlich flexibler als ein Nachhilfe-Institut und kommen meist ins Haus. Hilfreich ist hier, Referenzen zu haben. Einfach mal nachfragen, wer gute Erfahrungen mit dem potentiellen Nachhilfelehrer gemacht hat.

Was wir zum Thema Vertrag geschrieben haben, gilt auch für private Lehrer. Darüber hinaus sind Schüler und Studenten möglicherweise günstiger als ein Pädagoge. Ob sie alle ihre Einkünfte beim Finanzamt angeben, ist ihre Sache. Sollten Sie aber planen, Nachhilfe von der Steuer abzusetzen, was ohnehin nur bei attestierter Lernschwäche oder einem Umzug unter bestimmten Umständen infrage kommt, sollten Sie auf eine Quittung bestehen.

Kann ich Nachhilfe von der Steuer absetzen?
In der Regel können Nachhilfestunden steuerlich nicht geltend gemacht werden. Hier gibt es aber zwei kleine Ausnahmen: Hat ein Arzt Legasthenie oder Dyskalkulie attestiert, können Kosten für den zusätzlichen Unterricht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn die eigene zumutbare Belastungsgrenze in diesem Jahr überschritten wurde. Diese liegt zwischen einem und sieben Prozent der Gesamteinkünfte.

Zieht eine Familie aus beruflichen Gründen um, können Nachhilfekosten als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn der Nachwuchs in der neuen Schule Schwierigkeiten hat. Das ist auch bei einem Wechsel in ein anderes Bundesland möglich. Seit 1. April 2019 können maximal 2.045 Euro umzugsbedingte Unterrichtskosten geltend gemacht werden. Ab 1. März 2020 steigt der Betrag auf 2.066 Euro.

Muss auch in den Ferien gezahlt werden?
Eine Klausel in den AGB, wonach in den Ferien, wenn auch die Nachhilfeschule geschlossen hat, die Vergütung weiter zu erfolgen hat, ist unwirksam. Auch eine verminderte Vergütung darf in diesem Fall nicht verlangt werden (LG Nürnberg-Fürth, Az.: 3 O 540/99).

Wer zahlt die Kosten im Falle einer Trennung der Eltern?
Ob Musikunterricht, neue Fußballschuhe oder Nachhilfe – außerplanmäßige Ausgaben gibt es bei Kindern jede Menge. Doch wer zahlt im Falle einer Trennung der Eltern für diesen Mehrbedarf? Nach Angaben der ARAG Experten werden die Kosten auf beide Elternteile aufgeteilt. Und zwar im Verhältnis zum Verdienst beider Eltern. Bei der Berechnung des jeweiligen Anteils wird zunächst die Hälfte des Kindergeldes vom monatlichen Verdienst beider Elternteile abgezogen. Dabei wird nur das Einkommen berücksichtigt, das über dem Selbstbehalt liegt. Für die Grundbedürfnisse des Kindes, wie etwa Unterkunft, Lebensmittel oder auch langfristig planbare Ausgaben wie beispielsweise Klassenfahrten, ist der Elternteil zuständig, bei dem das Kind nach der Trennung lebt. An diesen Kosten beteiligt sich der andere Elternteil durch den Kindesunterhalt. Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts hängt vom Alter des Kindes und der Höhe des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen ab.

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