Verbraucher & Recht

Teures Parken, wenn man die Regeln nicht kennt

Auch in Parkhäusern gelten Verkehrsregeln. Aber welche? Parkhäuser sind in der Regel Privatgelände, auf denen der Betreiber den öffentlichen Verkehr erlaubt. Überall, wo der öffentliche Verkehr zugelassen wird, gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Auch ohne entsprechendes Schild. Der Parkhausbesitzer kann außerdem zusätzliche Regeln und Vorschriften für die Nutzung aufstellen. Die ARAG Experten wissen, was zu beachten ist.

Rechts vor links?
Wer mit dem Auto in einem Parkhaus oder auf einem Parkplatz unterwegs ist, kann sich nicht generell auf die Vorfahrtsregel "Rechts vor Links" des § 8 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verlassen. Die Fahrspuren in Parkhäusern dienen zur Parkplatzsuche und sind in dem Sinne keine Verkehrsstraßen. Das Landgericht Detmold hat entschieden, dass § 8 StVO auf Parkplätzen nur dann gilt, wenn die Wege so breit und so deutlich gekennzeichnet sind, dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist (LG Detmold, Az.: 10 S 1/12). Sind lediglich die Parkbuchten markiert, müssen sich die Verkehrsteilnehmer laut ARAG Experten über die Vorfahrt verständigen.

Geschwindigkeit und Bremsbereitschaft
In Parkhäusern und auf Parkplätzen herrscht der sog. ruhende Verkehr vor, da die Fahrzeuge die meiste Zeit nicht in Bewegung sind. Für fahrende Autos gilt das Rücksichtnahmegebot: Es soll mit Schrittgeschwindigkeit, d.h. maximal 10 km/h gefahren werden. Damit geht eine ständige Bremsbereitschaft einher. Der Fahrer muss dabei seinen Parkvorgang jederzeit unterbrechen können, wie das Landgericht Saarbrücken entschied (Az.: 13 S 122/12). Eine erhöhte Geschwindigkeit kann bei Unfällen zu einer Teilschuld führen.

Gegenverkehr ist immer möglich!
Parkhäuser sind oft dunkel und unübersichtlich. Um Abhilfe zu schaffen, sind häufig Pfeile oder andere Markierungen angebracht. Diese schreiben die Fahrtrichtung aber nicht vor, sie sind lediglich eine Empfehlung (AG Homburg, Az.: 4 C 175/02). Daher muss man immer mit möglichem Gegenverkehr rechnen.

Behindertenparkplätze
Behindertenparkplätze zählen in der StVO als Sonderparkplätze und sind für Blinde und Schwerbehinderte mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung vorgesehen. Dabei muss der Behinderte nicht unbedingt selber fahren. Auch wenn er von anderen gefahren wird, darf dort geparkt werden. Allerdings muss der entsprechende Parkausweis gut sichtbar ausgelegt sein. Parkt man unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz, kann man sofort abgeschleppt werden und man muss eventuell mit einem Bußgeld rechnen.

Hausrecht des Besitzers: Frauenparkplätze
Viele Parkhäuser verfügen über besonders gekennzeichnete Flächen, die für Frauen reserviert sind. Obwohl einige Bundesländer, wie Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, in ihrer Garagenverordnung Parkhausbetreiber dazu verpflichten, eine gewisse Zahl an Frauenparkplätzen einzurichten, genießen sie dennoch keinen gesetzlichen Sonderstatus. Allerdings gilt in Parkhäusern auch das Hausrecht des Betreibers, der möglicherweise eine Regelung zu Frauenparkplätzen in seine Nutzungsordnung aufgenommen hat. Demnach müssen Falschparker mit Vertragsstrafen, einem Hausverbot oder gar mit dem Abschleppen des Wagens rechnen.

Mit den Kleinen unterwegs…
In manchen Parkhäusern sind etwas breitere Eltern-Kind-Parkplätze ausgewiesen. Diese ermöglichen es Familien mit Kindern, näher am Aus- bzw. Eingang zu parken und mehr Platz zum Ein- und Aussteigen zu haben. Jeder, der Kinder im Auto hat, darf hier parken. Am Krankenhaus findet man zudem oft Storchenparkplätze: Hier können werdende Eltern das Auto schnell abstellen und den Weg in den Kreissaal finden. Auch um Mutter und Kind nach der Geburt abzuholen, darf der Partner auf dem Storchenparkplatz parken. Allerdings darf man auf solchen Parkplätzen in der Regel nur einige Minuten stehen. Ähnlich wie bei den Frauenparkplätzen gilt bei den Eltern-Kind- und Storchenparkplätzen das Hausrecht des Betreibers. Eine Missachtung der Benutzungsordnung kann daher Sanktionen nach sich ziehen.

Das Parkticket als Nutzungsvertrag
Das gezogene Parkticket gilt als Nutzungsvertrag zwischen Verbraucher und Betreiber, mit dem der Parkende dessen Nutzungsbedingungen akzeptiert. Diese können Regelungen zur Höchstparkdauer, zum Verlust des Parktickets, aber auch zu besonderen Parkflächen – wie etwa Frauenparkplätzen – umfassen. Sollte der Automat einmal defekt sein, ist das Parken dennoch erlaubt. Man muss in dem Fall seine Parkscheibe sichtbar hinter die Windschutzscheibe legen.

Zum Thema Parken gibt es noch viele andere Regeln und auch Mythen. Lesen Sie auch unser Experteninterview zum Thema Parken und Parken auf Kundenparkplätzen .

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/…

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Dr. Koen Van Hooste
Konzernkommunikation
Telefon: +49 (211) 963-2220
Fax: +49 (211) 963-2220
E-Mail: koen.vanhooste@arag.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel