Verbraucher & Recht

Mein Grill, meine Regeln?

Langsam stabilisiert sich das Wetter und der Sommer kehrt ein. Schon packt einen die Grilllust. Die Bratwurst ist gekauft, das Fleisch eingelegt und der Salat geschnippelt. Für alle, die am Wochenende grillen wollen, servieren die ARAG Experten als Beilage die Antworten auf Fragen wie diese: Wo, wie oft und wie lange?

Wo darf man grillen?
Wer in der Stadt wohnt und keinen zum Grillen geeigneten Balkon besitzt, ist auf öffentliche Plätze wie Parks, Wiesen und Grünanlagen angewiesen. Diese unterstehen in der Regel der Obhut der Kommunen. Auch wenn Grünflächen zum Grillen freigegeben sind, ist offenes Feuer auf dem Rasen in den allermeisten Fällen tabu. Erstens aus Sicherheitsgründen und zweitens, weil es die Grünfläche schädigen würde, was man natürlich vermeiden sollte. Ein handelsüblicher Grill, der Abstand zur Gras- oder Rasenfläche herstellt, ist demnach unverzichtbar. Einmalgrills, die auf dem Boden stehen, sind deshalb oft auch verboten. Wer andere Besucher durch starken Rauch oder fliegende Rußpartikel belästigt, macht sich nicht nur unbeliebt. Das verstößt auch gegen die Regeln beim Grillen auf öffentlichen Plätzen. Man sollte das Feuer also möglichst klein halten. Außerdem muss ein Sicherheitsabstand zu Bäumen und Wohnanlagen eingehalten werden. Und natürlich muss das Feuer immer beaufsichtigt sein. Wer das alles beachtet und dann hinterher noch seinen Müll wegräumt, sollte aber keinen Ärger mit dem Ordnungsamt bekommen und einen entspannten Grillnachmittag genießen. Wer sich nicht an die Regeln hält, riskiert Bußgelder, die laut ARAG Experten schnell ein paar hundert Euro betragen können.

Grillt man bei sich zu Hause im Garten, muss man mit seinem Grill nach einem Urteil des Amtsgerichts Idstein von Juni 2020 keinen Mindestabstand von zehn Metern zur Grundstücksgrenze einhalten. Im vorliegenden Fall beklagten sich die Nachbarn, dass sie sich durch das Grillen beeinträchtigt fühlen und forderten einen Mindestabstand von zehn Metern. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass zum einen keine gesetzliche Anspruchsgrundlage vorliegt und zum anderen die Intention des Klägers in der Praxis auf ein allgemeines Grillverbot im Freien hinausliefe. Denn bei dem vom Kläger geforderten Mindestabstand könnten erst Grundstückseigentümer im Freien grillen, deren Grundstück über 20 Meter breit ist (Az.: 3 C 281/19).

Wie oft darf man grillen?
Wie oft das Grillvergnügen im eigenen Heim erlaubt ist, kommt hauptsächlich darauf an, wo man wohnt. Im eigenen Garten und wenn kein Nachbar belästigt wird, kann man natürlich tun und lassen, was man will. Anders sieht es auf einer Terrasse oder einem Balkon im Mehrfamilienhaus aus. Die ARAG Experten zeigen einige Urteile dazu auf: Beispielweise begrenzt das Landgericht Stuttgart die Grilldauer auf Balkon oder Terrasse pro Jahr auf dreimal zwei Stunden (Az.: 10 T 359/96). Die Richter in Bonn sehen das dagegen etwas entspannter: Sie erlauben das Grillvergnügen immerhin einmal monatlich mit vorheriger Ankündigung (Arbeitsgericht Bonn, Az.: 6 C 545/96). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az.: 13 U 53/02) darf grundsätzlich nur bis 22.00 Uhr gegrillt werden. Es sei aber „sozialadäquat“, wenn man bis zu viermal im Jahr bis 24.00 Uhr grillt. 2001 entschied das Landgericht München, dass das sommerliche Grillen im Garten erlaubt ist, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden (Az.: 15 S 22735/01).

Striktes Grillverbot im Mietvertrag: Ist das zulässig?
Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann durch eine Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung verboten werden. Halten sich die Mieter trotz Abmahnung nicht an das Verbot, so darf ihnen fristlos gekündigt werden (Landgericht Essen, Az.: 10 S 438/01). Eine andere gültige juristische Entscheidung besagt, dass im Rahmen einer Eigentumswohnanlage durch schlichten Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung ein grundsätzliches Grillverbot auf offener Flamme ausgesprochen werden kann – auch wenn bestimmte Arten des Grillens auf offener Flamme unter Umständen die übrigen Eigentümer nur unerheblich beeinträchtigen (LG München I, Az.: 36 S 8058/12 WEG). Gibt es keine Regelung der Eigentümergemeinschaft, kommt es laut Oberlandesgericht Frankfurt auf die Gegebenheiten des Einzelfalles an, ob das Grillen verboten, zeitlich oder örtlich begrenzt erlaubt oder ohne Einschränkung gestattet werden kann. Maßgebend seien insbesondere Lage und Größe des Gartens bzw. der sonstigen Örtlichkeiten, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät (Az.: 20 W 119/06).

Um Ärger mit den Nachbarn zu vermeiden, raten die ARAG Experten deshalb von vornherein zu gegenseitiger Rücksichtnahme. Grillfreunde sollten darauf achten, dass Wärme- und Rauchentwicklung nicht überhandnehmen und dass die entstehenden Dünste nicht in die Nachbarwohnungen ziehen können. Hier hilft oftmals die Nutzung eines Elektro- oder Gasgrills, da dieser lediglich Essens-, aber keinen Ruß- oder gar Spiritusgeruch absondert.

Asche sicher entsorgen
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Grillkohle oder -briketts bis zu drei Tage lang buchstäblich brandgefährlich sind und sich wieder entzünden können. Daher sollte man die Asche nicht direkt nach dem Grillen in der Mülltonne entsorgen, sondern in einem feuerfesten Behälter mit Deckel. So können auch keine Funken herauswehen und womöglich andere Gegenstände in Brand setzen. Wer bei einem lauschigen Grillabend auf eine Baumfackel oder auch „Schwedenfeuer“ setzt, sollte wissen, dass die Glut im eingekerbten Stamm bis zu 1.000 Grad Celsius heiß wird und auf keinen Fall nach dem Ausbrennen sich selbst überlassen werden sollte. Auch hier gilt: Nach dem Abfackeln die Baumstammreste löschen und aufrecht in ein feuerfestes Behältnis mit Deckel stellen.

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