Verbraucher & Recht

§ 219 a: Erlaubte Werbung für Abtreibung hat Folgen

„Natürlich wird der Rang des Rechtsguts des ungeborenen Lebens im allgemeinen Rechtsbewusstsein weiter geschmälert.“

Zum erneuten Legalisierungsversuch der Werbung für Abtreibung und zu dem diesbezüglichen Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums sagte Alexandra Maria Linder, Vorsitzende des Bundesverbands Lebensrecht e.V., heute in Berlin:

Mit der Abschaffung des § 219a StGB sollen laut Entwurf von Justizminister Dr. Marco Buschmann das nachhaltige Ziel 3 (gesundes Leben für Menschen jeden Alters) und Ziel 5 (alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen) erreicht werden. Kinder vor der Geburt fallen für das Ministerium anscheinend nicht in die Kategorie von Menschen, Frauen oder Mädchen, denn deren gesundes Leben und Selbstbestimmung werden dadurch weiter eingeschränkt oder gleich mit abgeschafft. Weiterhin wird in dem Papier argumentiert, Frauen würden ohne Werbeverbot nicht von Informationen über einen „erlaubten Eingriff“ abgehalten. Frauen wurden jedoch niemals von Informationen abgehalten und Abtreibung ist in Deutschland nicht „erlaubt“.

Der Entwurf weist auf den Fall von Frau Hänel, Abtreibungsexpertin in Gießen, hin. Frau Hänel, die mit nur zehn Abtreibungen pro Werktag einen hohen sechsstelligen Jahresumsatz erzielen kann, handelt seit mindestens 2009 absichtlich und systematisch gesetzeswidrig. Hierfür wurde sie mehrfach rechtmäßig verurteilt, wird aber als schuldloses Opfer und kurz vor der Armutsgrenze stehend präsentiert. Die in ihrer illegal verbreiteten Werbebroschüre befindlichen „sachlichen Informationen“ sprechen sachlich falsch von „legalem Schwangerschaftsabbruch“ mit Beratungsschein (der keineswegs legal, sondern rechtswidrig, aber mit Schein straffrei ist), vertuschen die Tatsache der von ihr selbst zugegebenen Beendigung menschlichen Lebens mit Formulierungen wie „Schwangerschaftsgewebe wird ausgestoßen“ und weisen darauf hin, dass man Bargeld („Privatzahlerinnen“) oder Kostenübernahmebescheinigung mitbringen müsse. Das Argument im Referentenentwurf für die Gesetzesabschaffung, Abtreibungsexperten könnten „fachlich am ehesten zur Aufklärung“ über Abtreibung beitragen, wird in wesentlichen Punkten geradezu klassisch ad absurdum geführt. Das Justizministerium weist zu Recht darauf hin, dass der Status „des Vermögensvorteils wegen“ bereits eintritt, wenn man für sein Tun „ein Honorar erhält“. Auch im Fall von Frau Hänel ging es eindeutig und immer um – in Teilen sogar irreführende – Werbung des Vermögensvorteils wegen, ein Paradebeispiel für das, was durch § 219a verhindert werden soll.

Die Erklärungsversuche des Ministeriums, das Schutzkonzept des Staates für vorgeburtliche Kinder sei mit dem „Verzicht auf die Strafbewehrung der Werbung“ für Abtreibung vereinbar, sind Makulatur: Wenn man für eine Handlung werben darf, wird sie mit der Zeit als gesellschaftlich akzeptabel und legal betrachtet. Natürlich wird entgegen der Entwurfsbehauptung der „Rang des Rechtsguts des ungeborenen Lebens im allgemeinen Rechtsbewusstsein“ damit weiter geschmälert. Und genau das ist das Ziel des erneuten Vorstoßes – übrigens nach dem Motto: so lange abstimmen, bis das Ergebnis passt, denn alle diesbezüglichen Versuche der letzten vier Jahre wurden abgeschmettert oder abgemildert. Der Referentenentwurf ist ein erneuter Versuchsballon für die vollständige Legalisierung der Abtreibung als kostenlose „Gesundheitsversorgung“, wie es im Koalitionsvertrag steht, und hat im Falle des Erfolgs mit Sicherheit auch im Entwurf verneinte „demographische Folgen“. Es wirft außerdem viele weitere Fragen auf, wenn das Justizministerium als erstes Projekt der neuen Koalition ausgerechnet eine Förderung der Abtreibung angeht, die in den vergangenen Jahren keine Mehrheit fand und mit Sicherheit nicht das größte rechtliche Problem unseres gegenwärtigen Staates darstellt.

www.keine-werbung-fuer-abtreibung.de

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