Verbraucher & Recht

ARAG, stimmt das?

Auch im Homeoffice besteht Unfallversicherungsschutz
Das stimmt. Wer sich im Homeoffice eine Verletzung zuzieht, die in klarem Zusammenhang mit der Berufsausübung steht, genießt den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt laut ARAG Experten selbst dann, wenn der Unfall durch private Geräte hervorgerufen wird. In einem konkreten Fall wollte ein selbstständiger Busunternehmer, der im Wohnzimmer seines Hauses Büroarbeiten erledigte, nach Arbeitsbeginn die Raumtemperatur regulieren. Als er im Heizungskeller am Temperaturregler drehte, kam es durch einen technischen Defekt zur Explosion des Heizkessels. Dabei zog er sich schwere Augenverletzungen zu. Die Berufsgenossenschaft und gerichtliche Vorinstanzen verweigerten zunächst die Anerkennung als Arbeitsunfall. Doch das Bundessozialgericht war anderer Ansicht. Die Richter stellten klar, dass die Gefahr zwar von einem privaten Gerät ausging, aber dennoch ein sachlicher Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit bestand (Az.: B 2 U 14/21 R).

Das Arbeitszeitgesetz gilt auch im Homeoffice
Stimmt. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) findet auch im Homeoffice Anwendung. Demnach darf laut Paragraf 3 ArbZG die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist laut ARAG Experten nur dann erlaubt, wenn innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen ein Ausgleich auf durchschnittlich acht Stunden erreicht wird. Paragraf 4 ArbZG schreibt Ruhepausen vor: Mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis neun Stunden und mindestens 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist laut Paragraf 5 ArbZG eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten. Für bestimmte Branchen gibt es Ausnahmen, aber die Regelung gilt grundsätzlich auch im Homeoffice.

Kosten rund ums Homeoffice sind steuerlich absetzbar
Das stimmt. Das Arbeitszimmer ist eine komplizierte Materie im Steuerrecht. Für den Bundesfinanzhof ist das Büro zu Hause absetzbar, wenn Arbeitnehmer an mindestens drei Wochentagen vom häuslichen Arbeitszimmer aus tätig werden (Az.: VI R 21/03). Entscheidend ist, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Ist das der Fall, haben Steuerzahler die Wahl: Sie können entweder die tatsächlichen Kosten, die durch das Arbeitszimmer entstehen, oder eine jährliche Pauschale von bis zu 1.260 Euro in der Steuererklärung ansetzen. Ein steuerlich absetzbares Arbeitszimmer liegt laut ARAG Experten allerdings nur vor, wenn es sich um einen abgeschlossenen Raum handelt – eine Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer genügt nicht. Wer kein Arbeitszimmer bei der Steuer geltend machen kann, weil er zum Beispiel nur an zwei Tagen pro Woche am heimischen Küchentisch arbeitet, kann aber zumindest die sogenannte Homeoffice-Pauschale anwenden. Pro Tag, an dem überwiegend von zu Hause aus gearbeitet wird, können sechs Euro – maximal 1.260 Euro im Jahr – angesetzt werden. Was übrigens steuerfreie Zusatzleistungen für Arbeitnehmer anbetrifft: Wenn es um Hard- und Software für das Homeoffice geht, darf der Zuschuss vom Chef unbegrenzt hoch sein. Und ist die Firma der Eigentümer oder Leasing-Mieter, dürfen Mitarbeiter die gestellten Geräte zu Hause auch privat nutzen.

Der Chef darf jederzeit im Homeoffice vorbeischauen
Das stimmt nicht. Der Chef darf Sie nicht unangemeldet besuchen kommen. Auch wenn der Besuch eines Vorgesetzten durch entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag festgehalten sein sollte, sind die im Zweifel nichtig. Hier greift laut ARAG Experten der Schutz der eigenen Wohnung, der sogar in Artikel 13 im Grundgesetz festgehalten ist. Leben noch weitere Personen im Haushalt, haben auch sie Hausrecht und können – selbst wenn der Mitarbeiter einverstanden wäre – den Chef an der Wohnungstür abweisen.

Der Vermieter darf ein Homeoffice verbieten
Das stimmt nicht ganz. Grundsätzlich ist es nicht gestattet, eine Wohnung gewerblich zu nutzen. Solange die Tätigkeit aber nicht dem Charakter der Räume als Wohnung zuwiderläuft, bedarf es keiner vertraglichen Regelung. Wer also zu Hause am Computer arbeitet oder Telefonate erledigt, bewegt sich im Rahmen der sogenannten vertragsgemäßen Nutzung einer Mietwohnung. Es sind sogar gelegentliche geschäftliche Besprechungen mit Kollegen erlaubt. Allerdings weisen die ARAG Experten auf Fälle hin, in denen der Vermieter sein Einverständnis geben muss und eventuell sogar einen Zuschlag auf die Miete erheben darf. So beispielsweise bei einem freiberuflichen Versicherungsvertreter, der zu Hause Kunden empfängt und sogar seine heimische Adresse auf seinen Geschäftspapieren verwendet. Durch den Kundenverkehr werden nicht nur Treppenhaus und Wohnung stärker abgenutzt, sondern unter Umständen auch die Nachbarn gestört. Das geht nicht ohne eine Vereinbarung mit dem Vermieter, der die geschäftlichen Aktivitäten nicht dulden muss (Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 165/08). Die heimische Tätigkeit ablehnen darf der Vermieter auch, wenn sie mit Lärm verbunden ist, wie etwa beim hauptberuflichen Musiklehrer (Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 213/12).

Es gibt ein Recht aufs Homeoffice
Das stimmt nicht. Auch wenn rund 24 Prozent aller Erwerbstätigen in Deutschland von zu Hause aus arbeitet, bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber den Arbeitsort seiner Angestellten. Einen Rechtsanspruch auf Homeoffice gibt es nicht. Das bedeutet nicht, dass der Wunsch, zu Hause zu arbeiten, gänzlich zum Scheitern verurteilt ist. Die ARAG Experten raten, zunächst zu klären, ob es für den eigenen Job einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gibt, die die Arbeit im Homeoffice regelt. In manchen Unternehmen ist klar definiert, wie viel Prozent der Arbeitszeit im Homeoffice erbracht werden kann. Genauso gibt es Firmen, die verlangen, dass nach Jobantritt zunächst eine bestimmte Zeit im Büro gearbeitet werden muss, bevor der Wechsel ins Homeoffice genehmigt wird. Grundsätzlich sollten Beschäftigte, die von zu Hause aus arbeiten wollen, mit dem Vorgesetzten sprechen.

Homeoffice darf angeordnet werden
Nicht unbedingt. In Zeiten hoher Corona-Inzidenzen wurden Arbeitgeber im Jahr 2021 vorübergehend verpflichtet, ihren Mitarbeitern mit Büro-Jobs die Arbeit im Homeoffice anzubieten, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegensprachen. Beschäftigte waren sogar verpflichtet, das Angebot anzunehmen. Nachdem die Corona-Zahlen sanken, wurde diese Regelung wieder aufgehoben. Seitdem gilt wieder, was vor Corona galt: Wenn es nicht vertraglich festgehalten ist, darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht gegen deren Willen ins Homeoffice verbannen. Da die Privatsphäre geschützt ist, verbietet sich eine Zwangsversetzung. Wurde das Homeoffice hingegen arbeitsvertraglich festgeschrieben, müssen Mitarbeiter laut ARAG Experten bei einer Weigerung mit einer Abmahnung oder einer Kündigung rechnen.

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