Finanzen / Bilanzen

Resturlaub 2025: 175 Millionen Tage noch auf den Urlaubskonten – was passiert damit?

Auf Sommer, Sonne oder Meer freuen sich derzeit viele. Oder auf Berge, Täler und Seen – doch egal wo: Die Urlaubswochen sind für viele Arbeitnehmende die schönsten Wochen des Jahres. Umso mehr verwundert es, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Schnitt am Ende eines Jahres fünf Urlaubstage ungenutzt lassen. Im Folgenden erfahren Sie, welche Regeln gelten, wenn Sie auch die Urlaubstage von 2025 und gegebenenfalls auch offene Ansprüche aus den Vorjahren noch nutzen wollen. Anschließend erfahren Sie, worauf Sie arbeitsrechtlich achten müssen, wenn Sie in Ihrem Betrieb einen Urlaubsantrag stellen und zu Ihrem Wunschtermin Ferien machen möchten.

Resturlaub – wann er (nicht) verfällt

Die aktuellsten Daten zur Urlaubsnutzung stammen von Ende 2023 aus einer Onlinebefragung des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit. Im Schnitt hatten die Befragten Anspruch auf 29,8 Tage Jahresurlaub. Erstaunlich dabei: Zum Jahresende waren davon noch fünf Tage ungenutzt. Das ist zwar recht wenig im Vergleich mit Japan, wo es zum Teil noch als ungehörig gilt, allzu viel Urlaubsansprüche zu nutzen. Doch immerhin bleiben damit auch in Deutschland rund 17 Prozent der Urlaubsansprüche ungenutzt. Bei etwa 35 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten macht das 175 Millionen Tage Resturlaub. Das dürfte Ende 2025 ähnlich ausgesehen haben. Droht in diesen Fällen ein Verfall des Urlaubs? Oft kann Entwarnung gegeben werden.

Die Grundregeln hierzu finden sich im Bundesurlaubsgesetz: „Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden“, heißt es im Gesetz. Eine Übertragung von Urlaubsansprüchen auf das kommende Jahr ist danach nur in Ausnahmefällen möglich. Etwa dann, wenn Arbeitnehmer krankheitsbedingt im laufenden Jahr keinen Urlaub nehmen konnten. Oder wenn ein für November oder Dezember beantragter Urlaub – etwa wegen eines plötzlich eingehenden Auftrags – vom Arbeitgeber nicht bewilligt wurde. Am 31. März des folgenden Jahres ist laut Gesetz Schluss mit der Übertragung des Resturlaubs: In den erlaubten Übertragungsfällen muss der Resturlaub nämlich „in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden“, steht im Bundesurlaubsgesetz. Dann ist das Ende der Fahnenstange erreicht, könnte man meinen.

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