Finanzen / Bilanzen

Corona-Hilfen für Arbeitgeber: Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld und mehr

Damit von der Corona-Epidemie betroffene Betriebe ihre Mitarbeiter halten können, hat das Bundeskabinett im Eilverfahren das „Arbeit-von-Morgen“-Gesetz auf den Weg gebracht. Ab der ersten Aprilhälfte sollen so Betriebe leichter an Kurzarbeitergeld kommen. Weitere Änderungen sind die vereinfachte Krankschreibung, die Lockerung des Sonntagsarbeitsverbots und Steuererleichterungen. Zudem sollten Unternehmen wissen, wer Schadensersatz zahlt, wenn Veranstaltungen ausfallen. Wie Betriebe jetzt Hilfe beantragen und mit der ungewöhnlichen Situation umgehen sollten, erklären die Ecovis-Experten.

Die Bundesregierung will den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtern. Voraussichtlich ab der ersten Aprilhälfte können mehr Betriebe Kurzarbeitergeld nutzen, damit sie die Auswirkungen des Corona Virus abfedern können und Entlassungen vermeiden.

Diese Erleichterungen sind für den Bezug von Kurzarbeitergeld geplant:

Zu den geplanten Vereinfachungen und Entlastungen zählen:

  • Nur noch zehn Prozent der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein. Bisher war es mindestens ein Drittel.
  • Mitarbeiter sollen keine Minusstunden produzieren müssen. Folglich müssen Arbeitgeber die Arbeitszeitkonten ihrer Mitarbeiter nicht zum Ausgleich einsetzen.
  • Die betroffenen Unternehmen bekommen voraussichtlich die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ihrer Kurzarbeiter erstattet.
  • Auch Leiharbeitskräfte sollen Kurzarbeitergeld bekommen.

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist an vier Bedingungen geknüpft:

1. Es muss einen erheblichen Arbeitsausfall geben.

2. Der Betrieb muss mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen.

3. Betroffenen Arbeitnehmern darf vor der Kurzarbeit nicht gekündigt worden sein.

4. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall im Lauf des Monats anzeigen, in dem die Kurzarbeit beginnt.

Mit wieviel Kurzarbeitergeld können Arbeitnehmer rechnen?

Arbeitnehmer erhalten grundsätzlich 60 Prozent ihres Nettolohns. Müssen sie Kinder versorgen, dann bekommen sie 67 Prozent des Nettolohns.

Tipp: „Sobald das Gesetz in Kraft tritt, wird die Bundesagentur für Arbeit die entsprechenden Informationen zu diesem Thema auf ihrer Homepage veröffentlichen“, sagt Ecovis-Steuerberater Jens Hörhold in Chemnitz. Die Homepage der Bundesagentur für Arbeit biete dazu einen guten Überblick. „Hier erfahren Sie auch, wie das Kurzarbeitergeld berechnet wird.“

Krankenkassen und Ärzte vereinbaren Erleichterungen für Krankschreibungen

Um die Arztpraxen zu entlasten, können sich Mitarbeiter am Telefon für sieben Tage krankschreiben lassen, wenn sie eine leichte Erkältung haben. Das haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen beschlossen. „Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) muss spätestens am vierten Krankheitstag beim Arbeitgeber sein“, sagt Ecovis-Arbeitsrechtler Gunnar Roloff in Rostock, „so steht es im ‚Entgeltfortzahlungsgesetz‘“. Demnach darf ein Arbeitnehmer drei Tage ohne AU zu Hause bleiben. Spätestens am vierten Krankheitstag müssen Mitarbeiter die AU bei ihrem Chef abgeben, sofern es nicht anders in ihrem Arbeitsvertrag steht.

Bundesarbeitsministerium will das Verbot von Sonntagsarbeit lockern

Damit es nicht zu Lieferengpässen kommt, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Länder aufgefordert, das Verbot von Sonntagsarbeit zu lockern. „Das Arbeitsministerium bereitet gerade eine entsprechende Rechtsverordnung vor“, so Roloff. Gleichzeitig hat der Bundesverkehrsminister die Länder gebeten, die Kontrolle des Sonn- und Feiertagsfahrverbots zunächst bis zum 5. April 2020 auszusetzen.

Wer zahlt wem Schadensersatz für abgesagte Veranstaltungen?

Beim Thema abgesagte Veranstaltungen gibt es drei grundsätzliche Fallkonstellationen:

1. Wer aus Vorsicht eine Veranstaltung absagt, ist gegebenenfalls gegenüber seinen beauftragten Dienstleistern schadensersatzpflichtig. „Hier hilft der Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder was im Vorfeld vertraglich vereinbart wurde“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Thomas Schinhärl in Regensburg.

2. Kann beispielsweise ein Caterer nicht liefern, weil seine Mitarbeiter krank sind, könnte der Caterer schadensersatzpflichtig werden. Denn er trägt das Risiko dafür, dass er seine zugesagte Leistung auch erfüllt.

3. Gibt es eine behördliche Anordnung und ein Verbot für Veranstaltungen, dann sind sowohl Veranstalter als auch Dienstleister von ihren Vertragspflichten befreit. Dann muss beispielsweise weder der Caterer liefern oder der Komiker auftreten, noch muss der Veranstalter zahlen. „Wegen der dann bereits entstandenen Kosten sollte man aufeinander zugehen“, rät Rechtsanwalt Thomas Schinhärl, „vor allem wenn es sich um langjährige Geschäftsbeziehungen handelt.“

Steuererleichterungen für Personengesellschaften geplant

Um Investitionen anzukurbeln, plant die Bundesregierung neue Abschreibungsregeln für digitale Wirtschaftsgüter. Welche genau darunter fallen, steht noch nicht fest. Außerdem will die Regierung Personengesellschaften ermöglichen, dass sie sich wie Körperschaften, also wie eine GmbH oder AG besteuern lassen können. „Für Personengesellschaften könnte das im Vergleich zur aktuellen Rechtslage echte Steuervorteile bringen“, sagt Ecovis-Steuerberater Jens Hörhold, „doch das ist alles noch nicht in trockenen Tüchern, aber zumindest tut die Regierung etwas.“

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