Auto in der Waschanlage beschädigt: Wer haftet?
Schäden an serienmäßigen Bauteilen
Grundsätzlich müssen Waschanlagen so betrieben werden, dass serienmäßige Ausstattungen keinen Schaden nehmen. Doch immer wieder führen Schäden an fest verbauten Teilen von Fahrzeugen zu Streitigkeiten. Wie die ARAG Experten erläutern, hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Pflicht der Anlagenbetreiber in einem Fall bestätigt, bei dem der serienmäßige Heckspoiler eines Range Rovers während des Waschvorgangs abgerissen wurde.
Der Betreiber der Anlage hatte sich auf einen allgemeinen Hinweis berufen, nach dem für Anbauteile keine Haftung übernommen werde. Nach Auffassung des BGH reichte dieser pauschale Hinweis jedoch nicht aus. Da der Spoiler zur Serienausstattung gehörte, durfte der Fahrer erwarten, dass die Waschanlage darauf ausgelegt ist (Az.: VII ZR 39/24). Nach Darstellung der ARAG Experten bleibt es Betreibern zwar unbenommen, bestimmte Fahrzeugmodelle von der Nutzung auszuschließen, sie müssen einen solchen Ausschluss aber klar und unmissverständlich kenntlich machen.
Vorgaben für die Position des Heckscheibenwischers
Viele Anlagen empfehlen, den Heckscheibenwischer vor der Einfahrt in die Ruheposition am unteren Scheibenrand zu bringen. Die ARAG Experten stellen klar, dass solche Hinweise nur dann verbindlich sind, wenn sie als Nutzungsbedingung eindeutig vorgegeben werden.
Ein Urteil des Landgerichts Stendal macht dies deutlich: Dort hatte ein Fahrer den Heckscheibenwischer am Fahrzeug in senkrechter Stellung gelassen. Er wurde während des Waschvorgangs abgerissen und beschädigte das nachfolgende Auto. Der vorausfahrende Fahrer haftete jedoch nicht, weil es keine klare Vorgabe des Betreibers zur Stellung des Wischers gab (Az.: 22 S 6/22).
Kein Ersatz bei unklarer Schadensursache
Nicht jeder Lackschaden nach einem Waschgang führt automatisch zu einem Anspruch gegen den Betreiber. Nach Auskunft der ARAG Experten liegt die Beweislast für eine Pflichtverletzung des Betreibers grundsätzlich beim Kunden. In sogenannten Waschstraßenfällen greift zugunsten des geschädigten Autobesitzers jedoch ein Anscheinsbeweis für die Pflichtverletzung, sofern er nachweisen kann, dass der Schaden allein aus dem Verantwortungsbereich des Anlagenbetreibers herrührt. In einem vom Landgericht Lübeck verhandelten Fall gelang dies nicht: Ein Fahrzeughalter verlangte rund 5.000 Euro Schadensersatz, nachdem er Kratzer an seinem Fahrzeug festgestellt hatte. Das Gericht sah jedoch keinen Anspruch, weil ein Sachverständiger zu dem Ergebnis kam, dass die Kratzer wegen ihres Richtungsverlaufs nicht aus der Waschanlage stammen konnten, sondern schon vorher vorhanden gewesen sein mussten (Az.: 3 O 186/22).
Zusammenstoß trotz Stillstand des Motors
In Waschstraßen werden Fahrzeuge häufig mit ausgeschaltetem Motor durch die Anlage gezogen. Das kann laut ARAG Experten haftungsrechtlich eine wichtige Rolle spielen. So hat das Oberlandesgericht Koblenz über einen Fall entschieden, in dem sich das Hinterrad eines Autos aus der Transportvorrichtung löste und das Fahrzeug mitten in der Anlage stehen blieb.
Der Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs bremste, um einen Aufprall zu verhindern. Durch das Bremsmanöver geriet jedoch die Steuerung der Anlage durcheinander, sodass die Trocknungsvorrichtung unkontrolliert auf sein Auto traf und einen erheblichen Schaden verursachte. Er verlangte daraufhin Schadensersatz vom Vordermann. Doch das Gericht lehnte eine Haftung des vorausfahrenden Halters ab, weil dessen Fahrzeug mit ausgeschaltetem Motor nicht als „in Betrieb“ im Sinne der Straßen-Verkehrsordnung gilt (Az.: 12 U 57/19).
Defekt der Anlage als Schadensursache
Verursacht ein technischer Defekt der Waschanlage den Schaden, muss der Betreiber grundsätzlich für die Folgen einstehen. Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, bei der die Bürsten einer Anlage die Heckscheibe eines Fahrzeugs eindrückten.
Die Reparatur der beschädigten Scheibe verzögerte sich erheblich, weil ein passendes Ersatzteil nicht sofort verfügbar war. Der Fahrzeughalter verlangte daher neben den Reparaturkosten auch Nutzungsausfall für die Zeit, in der er sein Auto nicht fahren konnte. Das Gericht sprach ihm einen Nutzungsausfall dem Grunde nach zu, reduzierte den Betrag aber, weil die gesamte Verzögerung nicht vollständig dem Betreiber zugerechnet werden konnte (Az.: 24 U 111/05).
Grenzen der Haftungsausschlüsse
Viele Betreiber arbeiten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Haftungsausschlüssen. Doch Haftungsausschlüsse, die den Kunden unangemessen benachteiligen, sind nach Bürgerlichem Gesetzbuch (Paragraf 307) unwirksam. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch pauschale Haftungsausschlüsse für leichte Fahrlässigkeit unwirksam sein können, wenn sie das berechtigte Vertrauen der Kunden in einen sicheren Anlagenbetrieb untergraben. Im entschiedenen Fall ging es um eine Klausel, die Schäden an besonders gefährdeten Außenteilen wie Spiegeln oder Scheibenwischern weitgehend ausschließen sollte. Der BGH hielt diese Regelung für unwirksam, weil Kunden grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass ihr Fahrzeug die Anlage im Normalbetrieb unbeschädigt durchläuft und der Betreiber für Schäden einsteht, die er verschuldet hat (Az.: X ZR 133/03).
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