Diebe fangen Debitkarte auf Postweg ab: Wer haftet?
Nach Auskunft der ARAG Experten entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass eine Bank für unbefugte Abhebungen mit einer gestohlenen Debitkarte haftet, wenn der Kontoinhaber die Karte nie erhalten hat. Im konkreten Fall hatten Täter die Karte auf dem Postweg abgefangen und hohe Beträge abgehoben. Da der Kunde die Karte nie in Besitz hatte, konnte er keine Schutzpflichten verletzen und handelte weder vorsätzlich noch grob fahrlässig. Daher musste die Bank den entstandenen Schaden vollständig ersetzen (Az.: 17 U 62/24).
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