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Coronavirus und Kurzarbeit

Die aktuelle angespannte wirtschaftliche Lage vieler Unternehmen aufgrund direkter Folgen durch den Ausbruch des Coronavirus SARS-CoV-2 rückt das Thema Kurzarbeit zunehmend in den Fokus. Die Bundesregierung verspricht schnelle Abhilfe durch die Verringerung der Voraussetzungen zur Gewährung von Kurzarbeitergeld. Die Medien greifen das Thema vielfach auf. Doch für wen kommt Kurzarbeit überhaupt in Frage und welche rechtliche Voraussetzungen gibt es hierfür?

1. Was ist Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld?

Durch Kurzarbeit sollen in wirtschaftlich angespannten Situationen eines Unternehmens z.B. aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses Arbeitsplätze betroffener Arbeitnehmer gesichert werden. Durch die aus der Kurzarbeit folgende finanzielle Entlastung der Unternehmen durch verringerte Lohnkosten sollen betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden. Bei der Kurzarbeit wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vorübergehend abgesenkt, wodurch sich der Entgeltanspruch der Arbeitnehmer entsprechend verringert. Das hierdurch entstehende Entgeltdefizit bei den Arbeitnehmern wird durch das von der Agentur für Arbeit gezahlte Kurzarbeitergeld teilweise ausgeglichen.

2. Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes wird nach dem sog. pauschalierten Nettoentgeltausfall im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) berechnet, also nach der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem im Normalfall erhaltenen Nettoentgelt (Soll-Entgelt) und dem aufgrund der Kurzarbeit tatsächlich erhaltenem Ist-Entgelt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und Mehrarbeit wird dabei nicht berücksichtigt. Das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind in Höhe von 67 % und für alle übrigen Arbeitnehmer in Höhe von 60 % der Nettoentgeltdifferenz gewährt. Es wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Kurzarbeit der Agentur für Arbeit angezeigt wurde und längstens für 12 Monate gewährt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate verlängern. Der Arbeitgeber kann das Kurzarbeitergeld zudem freiwillig aufstocken, um die finanziellen Nachteile der Arbeitnehmer abzufedern.

3. Sozialversicherung und Lohnsteuer

Die Arbeitnehmer bleiben in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung während des Bezuges von Kurzarbeitergeldes versichert. Für das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt während der Kurzarbeit tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge wie bei regulärem Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber trägt für das Kurzarbeitergeld die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung allein. Das gilt auch für den vollen Zusatzbeitrag. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beiträge sind 80 % der Bruttoentgeltdifferenz. Das Kurzarbeitergeld ist nicht lohnsteuerpflichtig.

4. Voraussetzung Kurzarbeit

Es muss zwischen den Voraussetzungen für die arbeitsrechtliche Anordnung von Kurzarbeit und der leistungsrechtlichen Gewährung von Kurzarbeitergeld differenziert werden. Der Arbeitgeber darf einseitig Kurzarbeit nur anordnen, wenn dies individualvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglich zulässig ist. Die wenigsten Arbeitsverträge (außerhalb bestimmter Branchen) erhalten eine entsprechende Kurzarbeitsklausel. Dies muss daher unbedingt vorab geprüft werden. Besteht keine rechtliche Grundlage für die Anordnung von Kurzarbeit, verlieren Arbeitnehmer im Fall der Anordnung nicht ihren vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber. Ggf. müssen daher Arbeitnehmer zunächst zu einer Zustimmung zur Kurzarbeit bewegt werden, etwa in dem im Gegenzug eine befristete Beschäftigungssicherung vereinbart wird.

5. Voraussetzungen Kurzarbeitergeld

Nach § 95 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn (a) in einem Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, (b) in dem betroffenen Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist, (c) die geforderten persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vor allem eine ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung) und (d) der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit vom Betrieb oder der Betriebsvertretung unverzüglich schriftlich angezeigt wird.

a. Erheblicher Arbeitsausfall

Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt vor, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen, insbesondere einer schlechten Konjunkturlage oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. In einer Meldung vom 28. Februar 2020 stellte die Bundeagentur für Arbeit ausdrücklich klar, dass bei Auftragsengpässen durch das Coronavirus die Beantragung von Kurzarbeitergeld grundsätzlich möglich ist. Die Bewilligung von Kurzarbeitergeld kann laut offizieller Auskunft der Agentur für Arbeit auch dann in Betracht kommen, wenn staatliche Schutzmaßnahmen (z.B. die behördliche Verordnung von Quarantänemaßnahmen) dafür sorgen, dass ein Betrieb vorübergehend geschlossen werden muss. Allerdings ist bislang noch nicht geklärt, ob die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitgeber sich ohne eine behördliche Verordnung dazu entschließt, als Vorsichtsmaßnahme, seinen Betrieb zeitweise zu schließen. In solchen Fällen sollte eine mögliche Bewilligung von Kurzarbeitergeld vorab bei der zuständigen Stelle der Agentur für Arbeit erfragt werden.

b. Vorrübergehend und nicht vermeidbar

Der Arbeitsausfall darf nur vorübergehend und insbesondere nicht vermeidbar sein. Der Arbeitsausfall ist z.B. wenn er überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht, durch bezahlten Erholungsurlaub verhindert werden kann (soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen) oder durch Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen vermieden werden kann. Daher muss beispielsweise zunächst Arbeitszeitguthaben abgebaut werden, um die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld zu schaffen. Besonderheiten gibt es diesbezüglich aber für zweckgerichtetes Wertguthaben (z.B. für ein Sabbatical), Arbeitszeitguthaben über 10% der Jahresarbeitszeit des Arbeitnehmers und für solches, welches 12 Monate unverändert bestanden hat. Diese sind nicht vorrangig abzubauen.

c. Quote

In dem betroffenen Betrieb müssen zudem im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) mindestens ein Drittel der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10 % vermindertes Entgelt erzielt.

6. Welche Erleichterungen hat die Bundesregierung angekündigt?

Der Bundestag hat am 13.03.2020 im Eilverfahren einstimmig den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung beschlossen, welcher eine Absenkung des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, von ein Drittel auf bis zu 10 % senkt. Der Gesetzentwurf enthält befristete Verordnungsermächtigungen, mit denen die Bundesregierung kurzfristig auf die Unwägbarkeiten von Covid-19 reagieren kann: Sie kann die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld absenken und die Leistungen erweitern. Zudem kann der Bezug von Kurzarbeitergeld auch im Bereich der Leiharbeit ermöglicht werden. Zudem sind der teilweise oder vollständige Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden und eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit vorgesehen. Das Gesetz soll in einem verkürzten Verfahren ab April in Kraft treten.

7. Antragstellung

Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld glaubhaft zu machen und zur Prüfung die notwendigen Unterlagen vorzulegen (Ankündigung über Kurzarbeit, Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen oder Änderungskündigungen usw.). Zudem sind die Gründe für die geplante Kurzarbeit, also die Ursachen des Arbeitsausfalls zum Beispiel anhand von Vergleichswerten, die die Unterauslastung belegen, Angaben zu Produkten/Dienstleistungen, Hauptauftraggeber bzw. –nehmer und die Angaben zur vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalls ausführlich darzulegen. Die Agentur für Arbeit prüft die Anspruchsvoraussetzungen bspw. durch die Einsicht in die Lohnabrechnungsunterlagen (z.B. Arbeitsaufzeichnungen, Schichtpläne, u.Ä.) vor Ort im Betrieb, aber auch beim Steuerberater oder durch Übersendung der Unterlagen.

8. Warum sollten die rechtlichen Voraussetzungen gründlich geprüft werden?

Zur Sicherstellung einer schnellen Bearbeitung und Auszahlung erfolgt die Zahlung regelmäßig vorläufig. Sie wird dann im Nachgang abschließend geprüft. Hat der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und hierdurch bewirkt, dass Kurzarbeitergeld zu Unrecht gezahlt wurde, müssen die Beträge vom Arbeitgeber erstattet werden. Es kann zudem eine Ordnungswidrigkeit oder gar Strafbarkeit vorliegen. Zudem ist unbedingt an Hand von Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen zu prüfen, ob der Arbeitgeber rechtlich gegenüber dem Arbeitnehmer überhaupt Kurzarbeit anordnen darf. Anderenfalls droht ein Annahmeverzug des Arbeitsgebers mit der Folge, dass er trotz der ausgefallenen Arbeit den vollen Lohn nachzahlen muss.

Trotz einer erforderlichen gründlichen Prüfung empfehlen wir Ihnen aber schnell zu handeln. Aktuell gehen bei der Agentur für Arbeit sehr viele Anträge ein, so dass – auch aufgrund Corona-bedingter Auswirkungen innerhalb der Behörde – mit einer Verzögerung der Bearbeitung gerechnet werden muss.

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