Verbraucher & Recht

Frauen in prekären Abhängigkeitsverhältnissen müssen besser vor häuslicher Gewalt geschützt werden!

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) fordert in einem aktuellen Policy Paper Nachbesserungen im Aufenthaltsgesetz, um Frauen besser vor Gewalt zu schützen. Der diese Woche veröffentlichte Lagebericht Häusliche Gewalt zeigt, dass in Deutschland fast alle zwei Minuten ein Mensch Opfer häuslicher Gewalt wird – zumeist Frauen. Eine besonders vulnerable Personengruppe sind Frauen, die ihr Aufenthaltsrecht im Rahmen des Familiennachzugs von ihrem gewalttätigen Ehemann ableiten. Damit sie eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis erhalten, muss die Ehe gem. § 31 AufenthG drei Jahre im Bundesgebiet bestand gehabt haben. Die Härtefallklausel in § 31 II AufenthG, die Ausnahmen von diesem Erfordernis vorsieht und Frauen vor häuslicher Gewalt schützen soll, wird allerdings uneinheitlich angewendet und weist erhebliche Schutzlücken auf.

Gewaltbetroffene Frauen sind so über mehrere Jahre in einer Ehe mit ihrem gewalttätigen Ehepartner gefangen und stehen diesem in der Regel schutzlos gegenüber. „Das Aufenthaltsgesetz intensiviert das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Ehemann und der gewaltbetroffenen Person und nimmt so der Frau die Möglichkeit, sich ein eigenes, selbstbestimmtes Leben in Deutschland aufbauen zu können,“ sagt djb-Präsidentin Prof. Dr. Maria Wersig.

Mit dem Auslaufen der Vorbehalte zu Art. 59 Abs. 2, 3 Istanbul-Konvention hat sich die Ampelkoalition dazu bekannt, auch Frauen im Kontext von Migration und Asyl umfassend den Schutz der Istanbul-Konvention vor geschlechtsspezifischer Gewalt zu gewähren. Diese gilt es nun konsequent für Frauen mit einem eheabhängigen Aufenthaltsstatus umzusetzen.

Der djb fordert in seinem Policy Paper insbesondere die Ehebestandszeit auf ein Jahr herunterzusetzen sowie im Gesetzestext klarzustellen, dass die gewaltbetroffene Person die häusliche Gewalt lediglich „darlegen“ muss. „Partnerschaftliche Gewalt findet im Näheverhältnis einer Zwei-Personen-Konstellation statt, in der sich die Täter*innen nur allzu bewusst über die Schwierigkeit der Nachweisbarkeit und ihrer daraus resultierenden Machtstellung sind. Dem muss mit einer Neuregelung des § 31 AufenthG im Sinne der Istanbul-Konvention entgegengewirkt werden,“ so die Vorsitzende der djb-Strafrechtskommission Prof. Dr. Leonie Steinl. Insgesamt ist bei der Prüfung der häuslichen Gewalt das umfassende Gewaltverständnis der Istanbul-Konvention, das etwa auch psychische Gewalt erfasst, zugrunde zu legen, das mittels Fortbildungen zu häuslicher Gewalt und ihren verschiedenen Formen und Auswirkungen an die Rechtsanwender*innen übermittelt werden muss.

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